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Klarstellung des GKV-SV
Preisanker: Keine Apotheken-Rücksprache mit dem Arzt nötig
Seitdem der neue Rahmenvertrag in Kraft ist, macht der sogenannte Preisanker den Apothekern zunehmend Ärger. Bei Überschreitung dieses Preisankers hatte der Deutsche Apothekerverband den Pharmazeuten empfohlen, vor der Änderung des Rezeptes Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sah hingegen keine Notwendigkeit für die vielen Anrufe aus der Apotheke. Nun setzt der GKV-Spitzenverband einen Schlusspunkt unter die Debatte und erklärt gegenüber Ärzten und Apothekern, dass keine Anrufe nötig sind, wenn keine Produkte mit Preisen unterhalb des „Preisankers“ verfügbar sind.
Immer mehr Arzneimittel sind derzeit nicht lieferbar. Apotheker müssen dann für Ersatz sorgen und schauen, welches wirkstoffgleiche Präparat sie abgeben können. Beachten müssen sie dabei allerdings zahlreiche Austauschregeln, die zuletzt durch den neuen Rahmenvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband erneuert wurden. Neu bei diesen Austauschregeln ist seit Juli dieses Jahres unter anderem der Auswahlbereich. So kamen früher die drei preisgünstigsten Mittel infrage sowie das namentlich Verordnete. Seit Juli sind es die vier preisgünstigsten. Das namentlich verordnete Arzneimittel ist nur noch dabei, wenn es unter diese vier fällt. Nicht neu ist hingegen, dass der Preisanker, also die ärztlich gesetzte Preisobergrenze, nicht ohne Weiteres überschritten werden darf.
Die Frage war also: Was müssen die Apotheker tun, wenn ihnen zum Austausch nur ein Arzneimittel zur Verfügung steht, das oberhalb dieser Preisgrenze liegt? Sollen Sie den Arzt vorher anrufen oder den Austausch vornehmen? Der DAV hatte dazu eine klare Meinung und empfiehlt den Apothekern im Kommentar zum neuen Rahmenvertrag, den Arzt anzurufen. Wörtlich heißt es in dem Kommentar: „Hintergrund der zwingenden Rücksprache ist es, dass der Arzt die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnung zu verantworten hat. Ohne entsprechende Arztrücksprache darf der Preisanker daher nicht überschritten werden.“
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Die KBV sah das allerdings anders. Ihren Mitgliedern, also den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), teilte sie zuletzt mit, dass es reiche, wenn der Apotheker das Rezept mit einem Sonderkennzeichen markiere. Die KBV verwies auf den GKV-Spitzenverband, der die Sache bald klarstellen werde. Diese Klarstellung liegt DAZ.online nun vor. Auch der DAV hofft schon lange auf eine solche Klarstellung. Gegenüber dem DAV und der KBV erklärt der Kassenverband, dass eine Rücksprache mit dem Arzt nicht notwendig sei, weil der Rahmenvertrag dies bereits so vorsehe. Die Apotheke müsse die Nicht-Verfügbarkeit allerdings weiterhin mit Defektbelegen dokumentieren und das vereinbarte Sonderkennzeichen auftragen. Im Falle der Akutversorgung und des Notdienstes müssen zusätzliche Informationen auf dem Arzneiverordnungsblatt handschriftlich vermerkt, mit Datum versehen und separat abgezeichnet werden. Die Klarstellung wörtlich:
Der aktuelle Rahmenvertrag sieht eine Neuerung bei der Abgabe von Arzneimitteln vor. Das namentlich verordnete Arzneimittel (nach § 12 Satz 4 Rahmenvertrag) gibt einen sogenannten Preisanker vor. Das abzugebende Arzneimittel darf nicht teurer sein, als das namentlich verordnete Arzneimittel. Sollte es z. B. aufgrund von Lieferengpässen nicht möglich sein, das verordnete Arzneimittel abzugeben, greifen die Regelungen im § 14 Absatz 1 Rahmenvertrag: das nächstpreisgünstigere Arzneimittel ist abgabefähig und der Apotheker ist verpflichtet dies zu dokumentieren. Die Regelungen im Rahmenvertrag sind so gefasst, dass dann keine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt notwendig ist. Diese Regelungen zur Dokumentation gelten auch für den Sonderfall ‚Abgabenotwendigkeit in einem dringenden Fall‘ nach § 14 Absatz 2 des Rahmenvertrags sowie für den Fall den der § 14 Absatz 4 des Rahmenvertrags beschreibt (dringliche Abgabe und notwendige Abweichung von der Importabgabe).“
Dies dürfte die von den Apothekern lang erwartete Klärung sein. Eine Stellungnahme des DAV dazu steht noch aus. Doch es spricht alles dafür, dass das Sonderkennzeichen als Dokumentation ausreicht, wenn anders keine Versorgung möglich ist.
10 Kommentare
Dr. Klaus Michels et al. ....
von Gunnar Müller, Detmold am 27.10.2019 um 8:22 Uhr
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Die eigentliche Frage wurde aber noch nicht beantwortet
von Hummelmann am 24.10.2019 um 19:07 Uhr
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AW: Richtig - aber !
von ratatosk am 28.10.2019 um 9:21 Uhr
Preisanker
von Conny am 24.10.2019 um 14:46 Uhr
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Preisanker
von Nicola Sundermann am 24.10.2019 um 13:32 Uhr
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Seriöse Kassen
von ratatosk am 24.10.2019 um 12:01 Uhr
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Rückruf
von Jan Kusterer am 24.10.2019 um 11:39 Uhr
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immer das gleiche
von J.M.L. am 24.10.2019 um 11:37 Uhr
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Preisanker
von Sven Larisch am 24.10.2019 um 11:19 Uhr
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AW: Preisanker
von Kuenen Michael am 24.10.2019 um 11:39 Uhr
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