Preisanker

Einigung zum Rahmenvertrag gilt nicht für pharmazeutische Bedenken

Süsel - 25.10.2019, 11:15 Uhr

Aufatmen: Anrufe in den Arzpraxen wegen Überschreitung des Preisankers sind künftig nicht mehr nötig – doch Ausnahmen bestätigen die Regel. ( r / Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com)

Aufatmen: Anrufe in den Arzpraxen wegen Überschreitung des Preisankers sind künftig nicht mehr nötig – doch Ausnahmen bestätigen die Regel. ( r / Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com)


Durch das jüngste Schreiben des GKV-Spitzenverbandes sehen nun auch die Vertragspartner auf der Apothekerseite die meisten Probleme rund um den Preisanker im Rahmenvertrag geklärt. Doch ein Fall bleibt dabei weiter offen: Bei pharmazeutischen Bedenken sei keine Einigung erzielt worden, meldet der Apothekerverband Schleswig-Holstein.

In einem Rundschreiben vom gestrigen Donnerstag, das DAZ.online vorliegt, berichtet der Apothekerverband Schleswig-Holstein seinen Mitgliedern über die Nachricht des GKV-Spitzenverbandes vom Mittwoch zum Rahmenvertrag. Der GKV-Spitzenverband habe darin erklärt, bei Nichtverfügbarkeit sei das nächstpreisgünstigere Arzneimittel abgabefähig. Auch aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes sei dann keine Rücksprache mit dem Arzt notwendig. Dies gelte auch bei Überschreitungen des Preisankers in dringenden Fällen gemäß § 14 Absatz 2 des Rahmenvertrags und bei Nichtverfügbarkeit oder in dringenden Fällen im importrelevanten Markt gemäß § 14 Absatz 4 des Rahmenvertrages.

Einigung bestätigt

Mit dieser Darstellung bestätigt der Apothekerverband Schleswig-Holstein die Meldungen über die Einigung zum Umgang mit notwendigen Überschreitungen des Preisankers. Allerdings verweist der Apothekerverband auf die Dokumentationspflichten, die die Sonder-PZN und gegebenenfalls einen weiteren Vermerk umfassen. Nur die handschriftliche Dokumentation über die Arztrücksprache sei nicht erforderlich. Der Verband erinnert auch daran, die Abgabereihenfolge einzuhalten und Schritt für Schritt zu prüfen.

Ausnahme: pharmazeutische Bedenken

Doch dann folgt eine bemerkenswerte Einschränkung: „Für sonstige/pharmazeutische Bedenken (§ 14 Abs. 3 Rahmenvertrag) konnte keine Einigung erzielt werden“, heißt es im Rundschreiben. Hier sollte „mit besonderem Augenmaß“ vorgegangen werden. Wenn der Preisanker überschritten werden müsse, empfehle der Apothekerverband Schleswig-Holstein hier auch zukünftig, eine Arztrücksprache zu halten und zu dokumentieren.

Idee: Pauschale Rücksprachen

Dazu erscheint ein allgemeiner Hinweis zu Rücksprachen beim Arzt interessant, den Carsten Pelzer, Geschäftsführer des Apothekerverbandes Mecklenburg-Vorpommern, beim Wirtschaftsseminar dieses Verbandes am Mittwoch gegeben hatte. Er wies darauf hin, dass Rücksprachen aufgrund des Rahmenvertrages nicht unbedingt in jedem Einzelfall erfolgen müssten. Wenn ein Arzt dazu bereit sei, könnten auch vorab bestimmte Fallkonstellationen allgemein geklärt werden. Allerdings müsse dies auf jedem betroffenen Rezept einzeln dokumentiert werden.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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