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Hexal-Produktreihe vor Gericht
Kein Vertriebsstopp für Biosan
Die Biosan®-Produktreihe von Hexal darf weiterhin als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke verkauft werden und darf ihren Namen behalten. Allerdings dürfen einzelne Werbeaussagen nicht mehr genutzt werden. Das hat das Oberlandesgericht München am gestrigen Donnerstag in einem vom Verband Sozialer Wettbewerb angestoßenen einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.
Unter der Marke Biosan® vertreibt Hexal verschiedene probiotische Präparate. Sie sollen unter anderem die „Balance“ und das Immunsystem unterstützen, verspricht die Werbung. Biosan® Stress wird als Nervennahrung gegen Stress beworben. Der Verband Sozialer Wettbewerb sieht das kritisch und griff daher die Produktbezeichnungen, die Verkehrsfähigkeit der Produkte als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) sowie gesundheits- und krankheitsbezogene Aussagen zu einzelnen Produkten der Biosan-Reihe an.
So monierte er etwa, dass im Produktnamen der Zusatz „Bio“ enthalten ist – dies suggeriere Verbrauchern besonders natürliche Präparate zu kaufen. Die vor dem Landgericht München beantragte einstweilige Verfügung, wurde dem Verband jedoch am 1. März versagt. Das Landgericht argumentierte, die Bezeichnung „Biosan®“ sei ein reines Kunstwort und werde von der Öffentlichkeit auch als solches verstanden. In den Werbeangaben sah das Landgericht ebenfalls keine irreführenden und unzulässigen Angaben.
Wie ist der Zusatz „Bio“ zu verstehen?
Das wollte der Wettbewerbsverband nicht hinnehmen – und so stand am gestrigen Donnerstag vor dem Oberlandesgericht München die Berufung an. Diesmal kam er etwas weiter. Allerdings wurde dem Antrag auch diesmal nicht umfänglich stattgegeben. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Nach Informationen von DAZ.online gibt es aber keinen Vertriebsstopp für Biosan®. Auch die Bezeichnung Biosan® hielt das Gericht für nicht irreführend. Der angesprochene Verkehrskreis verstehe unter der Wortsilbe „Bio“ „Leben“ und das sei hier korrekt, da es sich um lebendige Bakterien handele.
Wie eine Hexal-Sprecherin gegenüber DAZ.online erklärte, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung zudem erklärt, dass es nicht beabsichtige, Biosan® AAD Plus seinen Status als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke abzusprechen. Auch der Hinweis „zum Diätmanagement bei Antibiotika-assoziierter Diarrhoe“ sei zulässig. Der Verband Sozialer Wettbewerb habe daraufhin seine entsprechenden Unterlassungsanträge zurückgenommen.
Zu einzelnen Werbeaussagen in den beanstandeten Werbebroschüren ist das Gericht wegen ihres Gesundheits- und Krankheitsbezugs der Auffassung des Wettbewerbsvereins gefolgt. Hier werden die Urteilsgründe mehr Klarheit bringen. Wenn diese vorliegen, will auch Hexal sein weiteres Vorgehen prüfen.
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