Modellvorhaben zu Apotheken-Impfungen

Marburger Bund: Auch geschulte Apotheker sollten nicht impfen

Mit dem Masernschutzgesetz könnte der Bundestag schon bald beschließen, dass Apotheken in Modellvorhaben Grippeimpfungen verabreichen. Der Protest der Ärzte gegen diese Regelung ebbt nicht ab. Am vergangenen Wochenende beschäftigte sich auch die Hauptversammlung des Marburger Bundes mit dem Thema. Der nicht überraschende Beschluss: Selbst geschulte Apotheker sind aus Sicht der Ärzte nicht in der Lage zu impfen.

Marburger Bund: Auch geschulte Apotheker sollten nicht impfen

Noch in dieser Woche könnte der Bundestag das Masernschutzgesetz beschließen. Die Große Koalition hatte daran kürzlich zwei Maßnahmen angehängt, die auch für die Apotheker sehr wichtig sind und ursprünglich im Apotheken-Stärkungsgesetz standen: die Wiederholungsrezepte und die Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken. Mit beiden Maßnahmen will die Bundesregierung die Versorgung verbessern. Bei den Wiederholungsrezepten soll es Ärzten künftig möglich sein zu entscheiden, ob eine Wiedervorstellung des Patienten bei jeder Folgeverordnung wirklich notwendig ist. Und mit den Modellvorhaben soll erprobt werden, ob impfende Apotheker die Durchimpfungsrate gegen Influenza verbessern können.

Die Ärzte kämpfen jedoch schon seit Monaten gegen diese Pläne. Insbesondere die Impfungen in Apotheken, die übrigens in vielen Ländern Europas problemlos und mit positiven Ergebnissen schon jahrelang angeboten werden, haben es den Medizinern hierzulande angetan. Jüngstes Beispiel: der Marburger Bund. Auf der Jahreshauptversammlung winkten die anwesenden Delegierten einen Antrag durch, der vor den Modellvorhaben warnt. Wörtlich heißt es in dem Antrag:

Impfen ist eine ärztliche Tätigkeit und darf nur unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Zum Impfvorgang gehören immer eine Impfanamnese, eine Indikationsstellung, eine Abklärung von Kontraindikationen und eine Aufklärung. Im Rahmen der Impfung kann es zu seltenen, aber sehr schweren Zwischenfällen und Komplikationen kommen, die eine sofortige Einleitung von ärztlichen Notfallmaßnahmen benötigen. Andere Heilberufe, wie z.B. Apothekerinnen und Apotheker, erwerben diese Kompetenzen im heilkundlichen Bereich nicht. Eine Schulung reicht bei weitem nicht aus, um ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, um die Patientensicherheit sicherzustellen. Aus diesen Gründen ist Impfen eine ärztliche Aufgabe.“

Beschluss der Jahreshauptversammlung des Marburger Bundes

ABDA verteidigt Impfungen in Apotheken

Die ABDA steht inzwischen hinter den Modellvorhaben. In der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages erinnerte die ABDA-Chefapothekerin Dr. Christiane Eckert-Lill an die Möglichkeiten, die Apotheker in diesem Bereich in vielen anderen europäischen Ländern haben. Sie legte auch Zahlen vor, die belegen, dass mit Hilfe der Apotheker die Durchimpfungsraten in bestimmten Indikationen deutlich verbessert werden konnten. In derselben Anhörung warnte hingegen die Vertreterin der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vor Impfungen in Apotheken und verwies dabei auf mögliche Risiken, die Apotheker ihrer Meinung nach nicht kontrollieren können.

Laut Neuregelung sollen Krankenkassen oder ihre Landesverbände mit Apothekern Verträge über Modellprojekte zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen vereinbaren. In den Verträgen sollen die Voraussetzungen für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken sowie deren Durchführung, Vergütung, Abrechnung und Dokumentation geregelt werden. Diese Modellprojekte sollen auf fünf Jahre begrenzt sein und wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden. Soweit das Berufsrecht nicht entgegensteht, könnten Apotheken, zumindest wenn es nach dem BMG geht, die Impfung in der Apotheke durchführen. Die Sicherheit der Patienten solle durch ärztliche Schulungen der Impfenden sichergestellt werden.

Diese Schulungen sollen dem Entwurf nach insbesondere umfassen:

  • Kompetenzen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen, einschließlich der Aufklärung und Einholung der Einwilligung,
  • Kenntnis und Beachtung von Kontraindikationen,
  • Kenntnis und Kompetenz zu Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen.

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