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Masernschutzgesetz
Bundestag: Grünes Licht für Apotheken-Impfungen und Wiederholungsrezepte
Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag das Masernschutzgesetz beschlossen. Ab dem kommenden Jahr sollen Kita-Kinder, Schüler und auch bestimmte Erwachsene nachweisen müssen, dass sie gegen Masern geimpft sind. Ansonsten drohen Bußgelder, und ungeimpfte Kinder dürfen in Kitas nicht mehr aufgenommen werden. Außerdem im Gesetz enthalten sind zwei für Apotheker wichtige Regelungen: Modellvorhaben zu Grippeimpfungen in Apotheken und Wiederholungsrezepte.
Bei der heutigen abschließenden Lesung des Masernschutzgesetzes im Bundestag ging es in erster Linie um die nun beschlossene Masern-Impfpflicht. Sowohl Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) als auch die gesundheitspolitische Sprecherin der SPD, Sabine Dittmar, wiesen auf die Gefahren der Masern-Infektionen hin. Spahn sagte, dass es darum gehe, Kinder zu schützen. Die AfD kritisierte das Gesetz, unter anderem weil ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Unversehrtheit des Menschen nicht gerechtfertigt sei. Die AfD stimmte dann auch als einzige Fraktion gegen das Gesetz. Grüne und Linke enthielten sich. Zustimmung gab es aber nicht nur von Union und SPD – auch die FDP Bundestagsfraktion stimmte dafür. Der 2. Durchgang im Bundesrat ist für den 20. Dezember vorgesehen. Das Masernschutzgesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten.
Weil das Apotheken-Stärkungsgesetz derzeit auf Eis liegt – aufgrund von verzögerten Abstimmungen mit der EU-Kommission – hatte die Große Koalition zwei für Apotheker wichtige Regelungen an das Gesetz angehängt: Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken sowie die Einführung von Wiederholungsrezepten, bei denen Ärzte darüber entscheiden können, ob sie Rezepte verordnen, mit denen die Patienten in der Apotheke mehrfach Arzneimittel erhalten können.
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Nur die Modellvorhaben wurden bei der heutigen Aussprache kurz erwähnt. Der CDU-Abgeordnete Dr. Rudolf Henke, selbst Arzt, erklärte, dass man die Auswertung der Modellprojekte abwarten wolle, um dann zu verstehen, ob die „Chancen oder die Bedenken“ bei impfenden Apothekern überwiegen.
In den vergangenen Wochen hatte es auch vermehrt Kritik an dem Gesetz gegeben, weil es keinen Monoimpfstoff gegen Masern gibt, sondern nur eine Impfstoff-Kombination (Masern, Mumps, Röteln). Spahn hatte – unter anderem gegenüber einer Apothekerin – dazu aber klargestellt, dass es aus seiner Sicht keinen Monoimpfstoff brauche. Heute sagte er dazu im Bundestag: „Es gibt kein Grundrecht auf Röteln.“
Hier nochmals die Übersicht einiger relevanter Inhalte des Gesetzes:
- Die Kassen müssen mit einzelnen Apothekern oder Gruppen von Apotheken oder den Landesapothekerverbänden – wenn diese sie dazu auffordern – Verträge zu Modellvorhaben vereinbaren, bei denen Apotheker gegen Erwachsene gegen Grippe impfen. Die Apotheker müssen allerdings ärztlich geschult werden. Hier lesen Sie mehr über die Modellvorhaben.
- Bei den Wiederholungsrezepten haben die Ärzte weiterhin die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie sie verordnen. Grundsätzlich soll es den Medizinern aber möglich sein, Rezepte auszustellen, die es insbesondere Chronikern erlauben, sich mehrfach die nötige Medikation in der Apotheke abzuholen. Hier lesen Sie mehr über die Wiederholungsrezepte.
- Kinder und Mitarbeiter in Kitas und Schulen, Personal in medizinischen Einrichtungen und auch Menschen und Personal in sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen müssen künftig gegen Masern geimpft sein. Darunter fallen auch Asylbewerberheime, Flüchtlingsunterkünfte und auch Ferienlager.
- Nachgewiesen werden kann die Impfung beziehungsweise Immunität durch den Impfausweis oder durch ein Attest vom Arzt, dass man schon einmal Masern hatte. Ausgenommen sind Menschen, die einen ärztlichen Nachweis vorlegen können, dass bei ihnen eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist und Menschen, die vor 1970 geboren sind, weil sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Masern schon durchlitten haben.
1 Kommentar
Impfpflicht
von ingrid Howaldt am 16.11.2019 um 0:39 Uhr
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