Verband Sozialer Wettbewerb vs. Hexal

Müssen Biosan-Produkte aus dem Apotheken-Regal verschwinden?

Berlin - 02.12.2019, 12:49 Uhr

Das OLG München hat kürzlich in einem Eilverfahren entschieden, dass die Hexal AG einige Werbeaussagen der Biosan-Produktreihe nicht verwenden darf. Aber folgt daraus auch ein Vertriebsverbot? (c / Foto: imago images / Chromorange)

Das OLG München hat kürzlich in einem Eilverfahren entschieden, dass die Hexal AG einige Werbeaussagen der Biosan-Produktreihe nicht verwenden darf. Aber folgt daraus auch ein Vertriebsverbot? (c / Foto: imago images / Chromorange)


Kürzlich hat das Oberlandesgericht München in einem vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) initiierten Eilverfahren entschieden, dass Hexal diverse Bezeichnungen für die Biosan-Produktreihe nicht mehr verwenden darf. Darunter fallen verschiedene Werbeclaims, aber auch die Produktbezeichnungen „Biosan Stress“ und „Biosan AAD Plus“. Aber bedeutet das zugleich ein Vertriebsverbot? Darüber sind sich VSW und Hexal uneins. Noch verhandeln beide Seiten miteinander, wie es weiter gehen soll – und so lange sollen auch Apotheken, die die besagten Produkte noch verkaufen, keine Abmahnung fürchten müssen. 

Am 31. Oktober hatte das Oberlandesgericht München in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden: Der Name „Biosan“ für eine probiotische Produktreihe ist nicht irreführend und darf weiter verwendet werden. Allerdings befand das Gericht eine Reihe von Verknüpfungen mit dieser Bezeichnung, wie sie auf der Packung und in einer Werbebroschüre für Bestellungen zu finden sind, für unzulässig. Das zeigen die mittlerweile vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe.

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Nicht zulässig ist demnach der Produktname „Biosan Stress“ in Verbindung mit den auf der Verpackung dargestellten Darmschlingen und einem hervorgehobenen Hinweis auf die enthaltenen Darmbakterien. Denn auf diese Weise werde dem Verbraucher suggeriert, dass es einen Wirkungszusammenhang zwischen dem besagten Nahrungsergänzungsmittel und der Darmgesundheit im Stressfalle gebe. Ein entsprechender Health Claim existiert jedoch nicht – und damit liege ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor.

Auch den Produktnamen „Biosan AAD Plus“, ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, hält das Gericht für unzulässig – zumal wenn darunter auf der Packung zu lesen ist „Bei Antibiotika assoziiertem Durchfall“. Damit verstehe auch der Verbraucher das „AAD“ im Produktnamen als Abkürzung für eine Krankheit. Während bei einem derartigen Produkt der Hinweis „Zum Diätmanagement bei Antibiotika assoziierter Diarrhoe“ nicht nur zulässig, sondern sogar verpflichtend sei (er ist auch auf der Hexal-Packung zu finden), werde mit den zuvor genannten Bezeichnungen unzulässigerweise der Eindruck erweckt, das Produkt sei zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung der genannten Krankheit geeignet.

Auch die Verknüpfung des Produktnamens „Biosan Basic“ mit der Angabe „für die täglich Balance“ sei angesichts eines fehlenden Health Claims nicht zulässig. Das gleiche gelte für „Biosan immun“ in Verbindung mit der Angabe „70 Milliarden aktiv und natürliche Darmbakterien“ – einem Zusatz, der dem Urteil zufolge auch im Zusammenhang mit den anderen Präparatenamen unzulässig ist. Denn schon die Bewerbung von Darmbakterien als „natürlich“ sei selbstverständlich und damit nicht erlaubt. Überdies untersagte das Gericht zahlreiche weitere Werbeaussagen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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