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Fragliche Umsatzsteuer auf Herstellerabschlag
Argumente für und gegen das Unterschreiben von Verzichtserklärungen
Einige Krankenkassen fordern von Apotheken Verzichtserklärungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer auf Herstellerabschläge. Mittlerweile gibt es dazu differenzierte Empfehlungen von Apothekerverbänden. Damit stehen den Apothekern zusätzliche Entscheidungshilfen zur Verfügung. Doch es bleiben weiterhin Fragen offen.
Einige Krankenkassen fordern von Apotheken, auf die Einrede der Verjährung bei der Umsatzsteuer für 2015 und teilweise auch für 2014 zu verzichten. Denn diese Krankenkassen gehen davon aus, dass sie durch die Umsatzsteuer auf den Herstellerabschlag belastet würden, und wollen dagegen juristisch vorgehen. Um die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern, haben sie sich an die Apotheken gewandt und fordern eine diesbezügliche Verzichtserklärung.
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Verband Nordrhein: Unter Umständen unterschreiben
Am Mittwoch informierte der Apothekerverband Nordrhein seine Mitglieder in einem Sonderrundschreiben, dass das Abrechnungsprozedere in der Technischen Anlage 3 zu § 300 SGB V geregelt und mit den Krankenkassen abgestimmt sei. Weiter heißt es dazu: „Inwieweit das Abrechnungsprozedere vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung für die Zukunft angepasst werden muss, wird derzeit auf Bundesebene geprüft.“ Der Apothekerverband Nordrhein empfiehlt seinen Mitgliedern dringend, sich vor einer Stellungnahme gegenüber der Krankenkasse vom eigenen Steuerberater beraten zu lassen.
Darüber hinaus gibt der Verband eine „unverbindliche Empfehlung“. Diese bezieht sich auf die Forderung der AOK Rheinland/Hamburg, die offenbar nur das Geschäftsjahr 2015 betreffe. Dazu erklärt der Apothekerverband Nordrhein, die Apotheker könnten eine solche Verzichtserklärung abgeben, soweit der Umsatzsteuerbescheid für 2015 noch änderbar ist. Der Verband empfiehlt eine Formulierung, nach der der Verzicht nur soweit gilt, wie der Apotheke die etwaigen Umsatzsteuerüberzahlungen durch das Finanzamt erstattet werden. Sollte der Umsatzsteuerbescheid für 2015 bereits bestandskräftig sein, empfiehlt der Verband, die Verzichtserklärung nicht zu unterschreiben.
AVNR: Verzichtserklärungen ab 2016 nicht nötig
Nach Informationen des Apothekerverbandes Nordrhein fordere die AOK Niedersachsen auch Verzichtserklärungen für den Zeitraum ab 2016. Dazu erklärt der Verband, dies sei nicht nötig, weil für diese Zeit zum Jahresende 2019 keine Verjährung drohe.
Da nicht einzuschätzen sei, ob eine Krankenkasse zur Hemmung der Verjährung Klage einreicht, empfiehlt der Apothekerverband Nordrhein außerdem, alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide bis zur Klärung der steuerrechtlichen Frage zum Herstellerabschlag offen zu halten. Allerdings gibt es dazu auch andere Meinungen (siehe unten).
2 Kommentare
DAV gefragt
von Dr.Diefenbach am 13.12.2019 um 9:19 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Unseriöses Vorgehen einer dubiosen Schar
von Andreas P. Schenkel am 13.12.2019 um 19:12 Uhr
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