Nur Cannabidol-NEM im Angebot

„Pharmaunternehmen“ muss nicht zwingend Arzneimittel verkaufen

Berllin - 06.01.2020, 13:30 Uhr

Darf ein Unternehmen den Begriff „pharma“ im Namen tragen, wenn es lediglich CBD-NEM vertreibt? Die Wettbewerbszentrale hat Zweifel. ( r / Foto: Tinnakorn / Stock.adobe.com)

Darf ein Unternehmen den Begriff „pharma“ im Namen tragen, wenn es lediglich CBD-NEM vertreibt? Die Wettbewerbszentrale hat Zweifel. ( r / Foto: Tinnakorn / Stock.adobe.com)


Die Adrexpharma GmbH präsentiert sich im Internet als ein auf „hochwertige Betäubungsmittel und medizinische Cannabisprodukte“ spezialisiertes „pharmazeutisches Unternehmen“. Im Angebot hat Adrexpharma bislang aber nur als Nahrungsergänzungsmittel klassifizierte CBD-Produkte. Nachdem sich Apotheker beschwert haben, hat die Wettbewerbszentrale das Unternehmen wegen des aus ihrer Sicht irreführenden Firmennamens abgemahnt. Das Landgericht Koblenz ist jedoch anderer Meinung.

Seit März 2017 darf Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen medizinisch eingesetzt werden. An diesem neuen Geschäftsfeld wollen viele teilhaben – auch in seinen Randbereichen. Besonders gefragt sind derzeit Cannabidiol (CBD)-haltige Präparate, deren rechtlicher Status nach wie vor nicht abschließend geklärt ist. Ob Tropfen, Kapseln oder Kaugummis – es tummeln sich viele CBD-Produkte auf dem Markt, die nicht als Arzneimittel zugelassen sind. Sie dürfen dann allerdings keine medizinische Zweckbestimmung haben. Ob das Produkt im Einzelfall verkehrsfähig ist, müssen die zuständigen Landesbehörden befinden. Und diese tun sich nicht leicht mit der Aufgabe.

Derweil tauchen auch weitere Rechtsfragen auf, wie ein aktuelles Verfahren der Wettbewerbszentrale zeigt. Es geht um die Koblenzer Adrexpharma GmbH. Sie ist seit März 2018 im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist demnach der internationale Vertrieb von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln, insbesondere von Cannabis-Präparaten oder ähnliche damit in Zusammenhang stehende Produkte als pharmazeutisches Unternehmen.

Auf seiner Webseite weist das Unternehmen darauf hin, dass die Werbung für Betäubungsmittel als pharmazeutische Mittel nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nicht gestattet sei und deshalb der Öffentlichkeit keine näheren Produktbeschreibungen zur Verfügung gestellt werden dürften. Apotheker und Ärzte fänden jedoch detaillierte Informationen zum Produktangebot im passwortgeschützten Bereich – Zugangsdaten könnten sie per E-Mail anfordern.

Nur Lebensmittel bei einem pharmazeutischen Unternehmen?

Das taten auch einige Apotheker. Sie erhielten allerdings 2018 die Antwort, dass keine Zugangsdaten nötig seien, weil das Unternehmen derzeit lediglich CBD-Öle und Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel (NEM) anbiete. Ab November 2018 solle es aber BtM-Produkte geben, hieß es. Eine nächste Apotheker-Anfrage Anfang 2019 zeigte jedoch, dass das Angebot sich noch nicht erweitert hatte.

Die Beschwerden aus Apothekerkreisen sorgten dafür, dass die Wettbewerbszentrale auf Adrexpharma aufmerksam wurde. Sie mahnte das Unternehmen ab, weil sie der Auffassung ist, die Bezeichnung „Adrexpharma“ sei irreführend – schließlich vertreibe das Unternehme ausschließlich Lebensmittel in Form von NEM. Adrexpharma unterzeichnete jedoch keine Unterlassungserklärung.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.