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Trotz EuGH-Urteil von 2016
DocMorris darf Herstellerabschläge behalten
Der EU-Versender DocMorris muss die millionenschweren gesetzlichen Herstellerrabatte, die er zwischen Januar 2010 und August 2016 von Kohlpharma erhalten hat, nicht zurückzahlen. Das hat das Sozialgericht Saarbrücken entschieden. Der Arzneimittelimporteur hatte gegen DocMorris geklagt, weil er meinte, für EU-Versender bestehe nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Rx-Boni vom Oktober 2016 keine Anspruchsgrundlage mehr, diese Rabatte einzufordern.
Ende 2016 hat Kohlpharma sowohl gegen DocMorris als auch gegen die Europa Apotheek (mittlerweile aufgegangen in der Shop Apotheke) Klage vor dem Sozialgericht Saarbrücken erhoben. Anlass gab das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016, wonach die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 78 AMG in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung) im grenzüberschreitenden Arzneimittelversandhandel gegen Europarecht verstößt. Dieses Urteil gab den Versendern bekanntlich einen Freibrief für Rx-Boni, der von der Politik bis heute nicht einkassiert wurde.
Nach dem Luxemburger Urteilsspruch wurde darüber diskutiert, ob und inwieweit der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung die ausländischen Versender möglicherweise doch an Festpreise bindet. Denn wer dem Vertrag beitritt, unterwirft sich eigentlich den Regelungen des Arzneimittelpreisrechts. Der GKV-Spitzenverband wies die Forderung von Apothekern und Anwälten, Rx-Boni-gewährende EU-Versender aus dem Vertrag auszuschließen, allerdings entschieden zurück. Eine Basis für Sanktionen gegen die Versender, weil sie den Rahmenvertrag missachteten, sah der Verband nicht. Zudem stellte er Anfang 2017 klar, dass die Pflicht der EU-ausländischen Versender zur Abführung der gesetzlichen Herstellerabschläge (§ 130a SGB V) fortbesteht.
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Kohlpharma ist dennoch überzeugt, dass DocMorris und die Europa Apotheek mit ihren Rx-Boni gegen den Rahmenvertrag verstoßen. Und damit hätten sie auch keinen Anspruch auf die Erstattung der gesetzlichen Herstellerrabatte. Der Importeur sieht das EuGH-Urteil also weit wirken: Es führe auch dazu, dass der Rahmenvertrag auf EU-Versandapotheken nicht anwendbar sei.
Das saarländische Unternehmen machte daher einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend und forderte allein von DocMorris rund sieben Millionen Euro zurück. Der Grund: Zwischen Januar 2010 und August 2016 habe man die gesetzlichen Herstellerrabatte ohne Rechtsgrund an den EU-Versender geleistet. Der Versender sah das anders: Mit dem Beitritt zum Rahmenvertrag im November 2008 habe man die Voraussetzungen für die Erstattung der Herstellerrabatte geschaffen. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits 2008 entschieden: Ohne Rahmenvertrag kein Erstattungsanspruch. Dieses BSG-Urteil war es übrigens, das gemeinsam mit einem Urteil des Bundesgerichtshof dazu geführt hat, dass sich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit der Frage der Preisbindung für EU-Versender befassen musste – die beiden Obergerichte hatten hierzu nämlich unterschiedliche Auffassungen. Der Ausgang ist bekannt: 2012 entschied der Gemeinsame Senat im Sinne des BGH, dass diese Preisbindung besteht – und auch nicht europarechtswidrig ist.
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