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Securpharm
Fälschungsverdacht bei nachträglicher Ausbuchung – und nun?
Bei technischen Störungen am Securpharm-Server oder Stromausfall dürfen Apotheken die Arzneimittel erst einmal abgeben und die Verifizierung und Ausbuchung nachträglich durchführen. Doch was, wenn beim nachträglichen Ausbuchen ein Fälschungsverdacht aufkommt? Die möglicherweise gefälschte Packung ist ja schließlich weg.
Seit fast einem Jahr sind Apotheken verpflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel vor der Abgabe zu verifizieren und auszubuchen. Wie im Fall einer technischen Störung oder gar eines Stromausfalls sowie bei Wartungsarbeiten vorzugehen ist, hat die ABDA schon zum Start des Systems in ihrem FAQ-Papier zu Securpharm bedacht. Dort ist zu lesen, dass bei vorübergehenden technischen Störungen zum Zeitpunkt der Abgabe erlaubt ist, Arzneimittel abzugeben und die Verifizierung und Ausbuchung nachträglich durchzuführen, sobald die Störungen behoben sind. Ganz komfortabel ist die Sache allerdings nicht: Man muss die Seriennummer und den Produktcode bei der Abgabe notieren oder den DataMatrixCode abfotografieren und die Packung dann nachträglich manuell ausbuchen.
Kein Hinweis in den FAQ
Was sich aber in den FAQ nicht findet, ist ein Hinweis dazu, was denn zu tun ist, wenn das System beim nachträglichen ausbuchen Alarm schlägt, also ein Fälschungsverdacht besteht. Schließlich ist die Packung zu diesem Zeitpunkt weg und je nach Arzneimittel unter Umständen bereits angefangen oder gar aufgebraucht. Eine Securpharm-Sprecherin erklärt dazu auf Nachfrage von DAZ.online:
Strom- und Serverausfälle stellen die Nutzung des Securpharm-Systems vor besondere Herausforderungen, egal ob diese die zentrale Infrastruktur oder die IT vor Ort in der Apotheke betreffen. Daher führen wir erforderliche Wartungsarbeiten an den zentralen Infrastrukturen über Nacht durch, um die Auswirkungen und die Zahl der davon betroffenen Packungen möglichst gering zu halten. Securpharm ist sich bewusst, dass Serverausfälle Unannehmlichkeiten für die abgebenden Stellen bedeuten. Der Gesetzgeber hat zwar Regelungen dafür getroffen, dass Packungen in solch einem Fall abgegeben und nachträglich geprüft werden dürfen, aber nicht konkret vorgegeben, wie mit dem von Ihnen geschilderten Fall zu verfahren ist. Auch Empfehlungen der Aufsichtsbehörden sind uns nicht bekannt. Securpharm kann diese Lücke nicht füllen, und daher nach Rücksprache mit der ABDA unmittelbar nur einen generellen Hinweis geben, wie in einem derartigen Fall verfahren werden könnte.“
1 Kommentar
Packung bereits in einer anderen Apotheke abgegeben
von Norbert Veicht am 31.01.2020 um 15:15 Uhr
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