Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz

Die 24-Stunden-Regel ist gestrichen

Berlin - 06.02.2020, 14:00 Uhr

Apotheken sollen es künftig leichter haben, Patienten zu versorgen, wenn ein Rabattvertragsarzneimittel nicht lieferbar ist. (m / Foto: imago images / Uwe Steinert)

Apotheken sollen es künftig leichter haben, Patienten zu versorgen, wenn ein Rabattvertragsarzneimittel nicht lieferbar ist. (m / Foto: imago images / Uwe Steinert)


Nächste Woche soll das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz verabschiedet werden – nun ist erneut an den fachfremden Änderungsanträgen gefeilt worden, auch jenen zur Bekämpfung von Lieferengpässen. Ressortabgestimmt sind diese noch nicht. Doch ein Appell der Apotheker scheint gehört worden zu sein: Im Fall der Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels sollen sie nun unmittelbar ein wirkstoffgleiches Medikament abgeben dürfen. Und der Preisanker ist auch passé. 

Am 13. Februar steht die abschließende Lesung des Faire-Kassenwettbewerb-Gesetzes im Bundestag an. Tags zuvor wird der Gesundheitsausschuss des Bundestages über eine Reihe hierzu eingebrachter Änderungsanträge abstimmen. Auch wenn das letzte Wort noch nicht gesprochen ist: Es liegt ein neues, auf den 5. Februar datiertes Paket von Formulierungshilfen für fachfremde Änderungsanträge vor – „nicht ressortabgestimmt“, heißt es schon auf der ersten Seite. 

Für Apotheken von Interesse ist vor allem der Änderungsantrag zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei Arzneimitteln. Hier wurde an verschiedenen Stellen gegenüber der vorherigen Version nachjustiert. So auch an einer beabsichtigten Änderung von § 129 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V). Hier war zuvor geplant, dass Apotheken im Fall eines nicht lieferfähigen Rabattarzneimittels nach Ablauf von 24 Stunden ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben dürfen, das allerdings höchstens so teuer ist wie das verordnete.

Erst am gestrigen Donnerstag hatte der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands (DAV), Fritz Becker, bei einer Diskussionsveranstaltung des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller gefordert, diese „24-Stunden-Regel“ zu streichen, weil sie eine Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand darstelle. Überdies machte er deutlich, dass ein Preisanker hier fehl am Platze ist und Patienten nicht mit etwaigen Mehrkosten belastet werden dürften, wenn auf ein teureres Präparat ausgewichen werden muss.

Das berücksichtigen die neuen Formulierungshilfen. Der in § 129 SGB V geplante neue Absatz 4c soll nun folgendermaßen lauten:


(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten Arzneimitteln ist sicherzustellen. Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. Ist bei einer Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten. Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach Satz 2 und Satz 3 und deren Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen.“ 

Auszug aus dem Änderungsantrag 4 zum GKV-FKG, Stand 5. Februar 2020


Preisanker „nicht zielführend“

In der Begründung hierzu heißt es, ein Arzneimittel gelte dann als „nicht verfügbar“, wenn es innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschafft werden könne. Ausgeführt wird nun zudem, dass ein „gesetzlicher Preisanker“ im Hinblick auf die bestehende Versorgungssituation nach dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung „nicht zielführend“ erscheine. „Damit ist im Einzelfall weiterhin die Abgabe eines teureren als des verordneten Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich“. Gibt es auch kein Arzneimittel zum Festbetrag, hat die Mehrkosten ausnahmsweise nicht der Versicherte, sondern die Krankenkasse zu tragen.

Laut Begründung wünscht sich das Bundesgesundheitsministerium auch Auskunft, wie diese Neuregelung wirkt: „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat unter Beteiligung der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit 18 Monate nach Inkrafttreten der Reglung insbesondere über die finanziellen Auswirkungen zu berichten. In dem Bericht sollen auch Angaben über das Ausmaß von Aufzahlungen, die von Versicherten getragen werden, dargestellt werden“.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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4 Kommentare

Auch meine Krankenkasse setzt "Signale" wo immer es geht ...

von Christian Timme am 07.02.2020 um 14:10 Uhr

Zusatzwege und Zusatzahlungen sind die neuen Serviceleistungen der Krankenkassen.... wie der Name schon sagt. Und die es schon gemerkt haben... sind jetzt Gesundheitskassen.

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Viel Spaß beim Retax

von ratatosk am 07.02.2020 um 9:40 Uhr

Wenn die GKV noch seriös so was handhaben würde, wäre es nicht schleicht, aber nach 2 Jahren dann nachweisen, daß ein bestimmtes läppisches Bisoprolol xxx nicht lieferbar war, ist ein organisatorischer Alptraum. Die Kasse hat alle Trümpfe, daher nicht wirklich anwendbar..

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Nur Original Verfügbar?

von Andreas Michael Grünebaum am 06.02.2020 um 20:12 Uhr

Was, wenn das einzig verfügbare Fertigarzneimittel, nämlich das Original (Karvezide etc.) weit über dem Festbetrag liegt? Welche Nachweise wird die Krankenkasse und/oder Retaxstelle verlangen, damit die 50 Euro + zum Festbetrag erstattet werden? Das muss zwingend VOR Inkrafttreten der Verordnung im Liefervertrag eindeutig (!) geklärt werden. Ansonsten: "Haben wir nicht, brauchen wir nicht, bekommen wir nicht mehr rein!"

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24 Stunden Regel

von Conny am 06.02.2020 um 14:29 Uhr

Diese Regel konnten auch nur wieder Blindfüchse ins Spiel bringen

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