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Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz
Was bedeutet der neue Änderungsantrag für den Apothekenalltag?
Apotheken sollen künftig auch Arzneimittel zu Preisen oberhalb des Festbetrags abgeben dürfen, wenn ein Rabattarzneimittel und seine Alternativen bis zum Festbetrag nicht verfügbar sind. So will es der jüngste Änderungsantrag zum Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG). Dann würde auch kein Preisanker mehr greifen. Allerdings bleibt der Vorbehalt vertraglicher Detailregelungen. Ob damit eine gänzlich freie Auswahl unter den verfügbaren Arzneimitteln möglich wird, erscheint daher fraglich.
Die Lieferengpässe sind in der Politik angekommen und werden derzeit mit der Gesetzgebung zum GKV-FKG adressiert. Dabei geht es auch um die Auswahlmöglichkeiten der Apotheken bei Nichtverfügbarkeit von Rabattarzneimitteln. Der jüngste Änderungsantrag zum Gesetz, der in der vorigen Woche bekannt wurde, sieht dazu neue gesetzliche Vorgaben vor (siehe Meldung vom 6. 2. 2020). Damit würde eine erneute Änderung des Rahmenvertrags nötig. Was steht den Apotheken dabei bevor?
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In einer früheren Fassung des Änderungsantrags war geplant worden, dass die Apotheken 24 Stunden nach der Feststellung einer Nichtverfügbarkeit vom Rabattvertrag abweichen können sollten. Dies wäre gegenüber dem geltenden Rahmenvertrag ein massiver Rückschritt gewesen. Denn schon jetzt können sofort Ersatzpräparate ausgewählt werden, wenn ein Produkt nicht verfügbar ist. Dies ist derzeit gemäß Rahmenvertrag erfüllt, „wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann“. Insofern war die Idee für die 24-Stunden-Regel unverständlich und hatte für massive Irritationen bei den Apothekern gesorgt. Doch dieser Plan ist im jüngsten Änderungsantrag nicht mehr enthalten. Statt der 24-Stunden-Frist heißt es im neuesten Änderungsvorschlag, bei Nichtverfügbarkeit seien die Apotheken „unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels (…) berechtigt.“ In der Begründung findet sich dieselbe Definition der Nichtverfügbarkeit wie im geltenden Rahmenvertrag.
Krankenkassen sollen nötigenfalls Mehrkosten tragen
Statt einer neuen Erschwernis enthält der jüngste Plan zumindest eine bemerkenswerte Erleichterung für Patienten und Apotheken gegenüber der jetzigen Situation: Wenn ein Rabattarzneimittel und etwaige Alternativen zum Festbetrag nicht verfügbar sind, sollen auch Produkte mit höheren Preisen abgegeben werden können und die Krankenkassen sollen dann die Mehrkosten übernehmen. Demnach hat der Umgang mit Lieferengpässen bei der Politik nun einen so hohen Stellenwert, dass sogar die sonst nahezu unumstößlichen Festbeträge nicht mehr als Dogma betrachtet werden. Da sich der neue Absatz 4c zum § 129 SGB V allerdings nur auf Rabattarzneimittel bezieht, dürfte diese Neuerung jedoch nur für diese gelten, aber nicht für Wirkstoffe mit Festbetrag, aber ohne Rabattvertrag.
1 Kommentar
Faire - Kassenwettbewerb - Gesetz was für eine Begriffsverwirrung!
von Heiko Barz am 12.02.2020 um 11:58 Uhr
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