Bundesgerichtshof

DocMorris-Zuwendungen landen erneut vor dem EuGH

Berlin - 20.02.2020, 11:49 Uhr

Erneut ging es am heutigen Donnerstag vor dem Bundesgerichtshof um Rabattmodelle und Zuwendungen von EU-Versendern. In einem Fall muss nun der EuGH entscheiden. ( r / Foto: imago images / R. Peters)

Erneut ging es am heutigen Donnerstag vor dem Bundesgerichtshof um Rabattmodelle und Zuwendungen von EU-Versendern. In einem Fall muss nun der EuGH entscheiden. ( r / Foto: imago images / R. Peters)


Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Verfahren über die (Bonus-)Werbung von EU-Versendern entschieden. In einem Fall, in dem es um ein Gewinnspiel von DocMorris ging, hat er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Die Luxemburger Richter müssen sich nun mit der Frage befassen, ob und wie weit das Zugabeverbot nach dem EuGH-Urteil zur Preisbindung vom Oktober 2016 auch für EU-Versender gilt. Zudem hat er entschieden, dass die frühere Europa Apotheek Privatpatienten Vergünstigungen bei der Rezepteinlösung gewähren darf und diese auch nicht quittieren muss. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sollte das als Appell an seine Politik verstehen.

In zwei Verfahren der Apothekerkammer Nordrhein hat der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Donnerstag seine Urteile verkündet. Es ging einerseits um eine Klage gegen die mittlerweile in der Shop Apotheke aufgegangene Europa Apotheek. Sie hatte Privatpatienten einen „Sofort-Bonus“  von bis zu 30 Euro pro Rezept angeboten – auch heute findet sich ein solches Angebot noch bei der Shop Apotheke. Das Oberlandesgericht Stuttgart befand diesen Bonus im Dezember 2018 für zulässig. 

Ihn auszuloben stelle weder einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt noch eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar – genau solche Verstöße hatte die Kammer Nordrhein gerügt. Da der Privatpatient für sein Rezept einen Bonus erhalte, der erst später beim Kauf eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels verrechnet werde, werde der Kaufpreis des verordneten Arzneimittels und damit der Erstattungsanspruch des Kunden gegenüber seiner Versicherung nicht gemindert. Daher, so die Stuttgarter Richter, sei der Kunde auch nicht verpflichtet, seinen Versicherer über die Bonusgewährung zu unterrichten.

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Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt, die Revision der Apothekerkammer hat er zurückgewiesen. Auf die Urteilsbegründung wird man allerdings noch einige Monate warten müssen. Klar ist damit aber: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn kann nicht darauf setzen, dass sich das Thema Preisbindung für Privatversicherte im grenzüberschreitenden Arzneimittelversand von alleine regelt. Wenn er nach wie vor nur für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung die Gleichpreisigkeit zwischen EU-Versendern und deutschen Vor-Ort-Apotheken wiederherstellen will, wird er mit ansehen müssen, dass Privatversicherten Boni in Form von Zugaben gewährt werden und die Versicherer davon nichts haben werden. Auch wenn Barrabatte quittiert werden müssen, gibt es Wege für die EU-Versender, Privatversicherte zu locken.  



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

BGH

von hardt am 20.02.2020 um 17:31 Uhr

Die Richter sind alle befangen...- weil privat versichert oder?
Warum sollen Sie anders urteilen zum eigenen Nachteil?
Sowas gab es schon mal vor langer Zeit, als Beamte zu 110% über Beihilfe plus Privatversicherung abgesichert waren und an jeder Verordnung verdienten!
Das wurde seinerzeit auf 100% Erstattung begrenzt.
Und jetzt ist es wieder da - wie schön...

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