Coronavirus

Lohnersatz: Was gilt für Apothekeninhaber und -mitarbeiter im Quarantänefall?

Berlin - 02.03.2020, 11:30 Uhr

Sollten Apothekeninhaber und/oder ihre Mitarbeiter wegen des Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden, gelten bestimmte Vorschriften bei der Lohnfortzahlung. (c / Foto: imago images / ingimage)

Sollten Apothekeninhaber und/oder ihre Mitarbeiter wegen des Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden, gelten bestimmte Vorschriften bei der Lohnfortzahlung. (c / Foto: imago images / ingimage)


In Nordrhein-Westfalen sind derzeit rund 1000 Menschen wegen des Coronavirus in Quarantäne. Immer häufiger werden Kontaktpersonen von Corona-Infizierten aufgesucht und von den Behörden unter häusliche Quarantäne gestellt. Aber was gilt in dieser Zeit für Selbstständige, wie etwa Apotheker, mit Blick auf deren Verdienst? Und werden Apothekenmitarbeiter während der Quarantäne weiter vergütet? Das Infektionsschutzgesetz macht dazu klare Vorgaben.

In diesen Tagen ordnen die Landesbehörden immer häufiger eine (häusliche) Quarantäne wegen des neuartigen Coronavirus an. Oftmals handelt es sich dabei um Personen, die mit einem Infizierten in engem Kontakt standen oder um Personen, die selbst infiziert, aber nicht schwer erkrankt sind und daher nicht ins Krankenhaus müssen. In den meisten Fällen beträgt diese Quarantäne 14 Tage. Da stellt sich natürlich die Frage, was in dieser Zeit mit dem Gehalt/Verdienst der Betroffenen passiert. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt in seinem Paragrafen 56 sehr genau, was dann passiert. Mit Blick auf den Apothekenmarkt ist festzuhalten, dass sowohl die Angestellten einer Apotheke als auch der Apothekeninhaber ein Recht auf Vergütung haben. Denn grundsätzlich regelt der oben beschriebene Paragraf:


Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheiden jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.“

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes


Mehr zum Thema

Coronavirus SARS-CoV-2

COVID-19-Epidemie

Coronavirus SARS-CoV-2

Konkret heißt das: In der Regel zahlt der Arbeitgeber seinen Angestellten die normale Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall. Allerdings kann sich der Apothekeninhaber dieses Geld im Quarantänefall von den Behörden zurückerstatten lassen, die die Quarantäne angeordnet haben. Bei den Zahlungen an die Angestellten gelten ähnliche Regeln wie im Krankheitsfall. Im Infektionsschutzgesetz heißt es weiter:


Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.“

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes




Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Infektionsschutzgesetz sieht Entschädigungsregelungen vor

Wer zahlt bei Quarantäne den Lohn?

Quarantäne, Kinderbetreuung, Arbeitgeber-Hilfen

Was sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Coronakrise?

Entschädigung bei Kinderbetreuung in Aussicht

Was gilt für Arbeitnehmer in der Pandemie?

Gehalt und Entschädigung bei Quarantäne, Kinderbetreuung und anderen Herausforderungen

Corona und Arbeitsrecht

Welche arbeitsrechtlichen Fragestellungen beschert uns die Corona-Pandemie?

Kurzarbeit während der Krise

Verdienstausfall bei Kinderbetreuung

Lohnersatz auf bis zu 20 Wochen verlängert

Bundesländer wollen nicht mehr für Quarantäne zahlen

Kein Lohn für Ungeimpfte

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.