Sonderregelung wegen Corona

Bei leichten Atemwegserkrankungen: Krankschreibung per Telefon möglich

Berlin/Stuttgart - 09.03.2020, 17:04 Uhr

Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege können ab sofort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt ausgestellt bekommen. (m / Foto: PeJo / stock.adobe.com)

Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege können ab sofort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt ausgestellt bekommen. (m / Foto: PeJo / stock.adobe.com)


Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband am heutigen Montag in Berlin verständigt.

Arbeitnehmer müssen normalerweise nach drei Krankheitstagen eine Krankschreibung bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. Das heißt sie müssen im Regelfall deswegen einen Arzt aufsuchen, auch wenn die Krankheit selbst keiner ärztlichen Intervention bedarf. Dabei besteht immer die Gefahr, im Wartezimmer sich selbst oder andere Wartende anzustecken. Angesichts der wachsenden Zahl an Coronafällen haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband nun reagiert. Wie sie in einer gemeinsamen Pressemitteilung erklären, können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt ausgestellt bekommen. Darauf habe man sich am heutigen Montag verständigt.

Bei leichter Symptomatik oder Erfüllung der RKI-Kriterien für einen Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion

Die Regelung gilt demnach für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 erfüllen. Diese Vereinbarung gilt ab sofort und zunächst für vier Wochen. Mit diesem Schritt unterstütze die gemeinsame Selbstverwaltung Patienten und Ärzte gleichermaßen, heißt es weiter.

Zugestellt werden die Bescheinigungen dann per Post, wie die KBV auf Nachfrage über ihren Twitter-Account erklärt. Der Versicherte muss sie dann wie gewohnt an seinen Arbeitgeber und die Krankenkasse weiterleiten.


jb / DAZ.online
redaktion@daz.online


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