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Frankreich im Kampf gegen das Coronavirus
Apotheker dürfen Rezepte verlängern und verteilen Schutzmasken
Im Zuge der Coronaviruskrise dürfen Apotheker in Frankreich ab sofort abgelaufene Wiederholungsverordnungen verlängern, und zwar über einen Zeitraum bis zum 31. Mai 2020. Sie sind auch für die Verteilung von Schutzmasken an die Ärzte zuständig, dürfen aber keine verkaufen.
Mit einem aktuellen Dekret vom 14. März 2020 zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus gesteht der französische Staat seinen Apothekern angesichts der gesundheitlichen Bedrohung der Bevölkerung weitere Kompetenzen zu. Das Dekret wurde im Amtsblatt vom 15. März 2020 bekanntgemacht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die neue Regelung ermächtigt die öffentlichen Apotheker dazu, abgelaufene Wiederholungsrezepte im Rahmen der Behandlung von chronisch Kranken zu verlängern. Die von Vertretern des Berufsstandes vorgeschlagene Ausnahmemaßnahme soll angesichts der aktuellen Gesundheitssituation die Kontinuität der Versorgung gewährleisten. Im Rahmen der ärztlich verordneten Dosierung dürfen Apotheker jeweils eine Anzahl von Packungen abgeben, die die Therapie für den Patienten bis Ende Mai 2020 gewährleistet. Die im Rahmen der Sonderregelung abgegebenen Arzneimittel werden von den Krankenkassen bezahlt, sofern sie nach Maßgabe der geltenden Regeln erstattungsfähig sind.
Verlängerung der Medikation bislang nur sehr eingeschränkt möglich
Dass Apotheker Wiederholungsrezepte in Ausnahmefällen kurzfristig weiter beliefern dürfen, ist in Frankreich nicht grundsätzlich neu. Näheres dazu wurde in einem Dekret vom 5. Februar 2008 festgelegt. Die Ausnahme ist an die Bedingung geknüpft, dass die Medikation für eine Gesamtdauer von mindestens drei Monaten verschrieben wurde. Betäubungsmittel und Medikamente mit einer Beschränkung der Verschreibungsdauer sind davon ausgenommen. Hierunter fallen psychotrope Substanzen oder Präparate, die wegen ihrer psychoaktiven Wirkung verwendet werden könnten.
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Wenn die Bedingungen erfüllt sind, darf nach der Regelung von 2008 jedoch nur die kleinste Handelspackung pro Verschreibung abgegeben werden, und auch das nur einmal. Die Abgabe muss auf dem Rezept dokumentiert und der verschreibende Arzt so bald wie möglich über die Abgabe informiert werden. Diese Basisregelungen gelten nun fort, aber die Zeitdauer der Verlängerungsmedikation wird pauschal ausgedehnt.
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