Coronavirus

Berlin und Hessen: Mindestöffnungszeiten von Apotheken werden reduziert

In Berlin und in Hessen wurden per Allgemeinverfügungen die Mindestöffnungszeiten reduziert. Die Apotheken können nun bei Bedarf ohne Antrag ihre Öffnungszeiten auf die Mindestöffnungszeiten reduzieren. Die Kammer Berlin sieht dies langfristig als unvermeidbar an.

Berlin und Hessen: Mindestöffnungszeiten von Apotheken werden reduziert

Das Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) hat der Apothekerkammer Berlin eine Allgemeinverfügung über die Mindestöffnungszeiten übersandt. Apotheken können nun bei Bedarf ohne Antrag ihre Öffnungszeiten auf die Mindestöffnungszeiten reduzieren – auch bereits im Vorgriff auf die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung, die am 27.03.2020 im Amtsblatt für Berlin erfolgen wird.

Die neuen Mindestöffnungszeiten für Berlin lauten:

Montag bis Freitag

  • vormittags 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • nachmittags 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Samstag

  • vormittags 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Nur wenn auch diese Mindestöffnungszeiten nicht mehr gewährleistet werden können, ist ein Antrag auf weitere Verkürzung beim LAGeSo zu stellen. Die Notdienstpläne bleiben hiervon nicht beeinträchtigt.

Die Kammer Berlin hält es für absehbar, dass es aufgrund von Erkrankungen von Apothekenmitarbeiterinnen und Apothekenmitarbeitern zu Personalausfällen kommen wird. Dazu komme das Problem der Kinderbetreuung aufgrund der Schließung von Kitas und Schulen. „Dies wird zwangsläufig zur Folge haben, dass Apotheken die Öffnungszeiten situationsgerecht anpassen müssen“, so die Kammer Berlin. Nach Sachsen-Anhalt ist Berlin die zweite Kammer, die eine Reduktion der Öffnungszeiten zur Aufrechterhaltung der Versorgung bei Personalengpässen empfiehlt.

LAK Hessen erlässt ebenfalls Allgemeinverfügung

In Hessen hat die Landesapothekerkammer als zuständige Behörde für die Dauer der durch die Hessische Landesregierung beschlossenen Sondermaßnahmen im Kampf gegen das Corona-Virus ebenfalls verkürzte Mindestöffnungszeiten angeordnet:

Montag bis Freitag

  • vormittags 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • nachmittags 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
  • Apotheken haben die Möglichkeit einen Nachmittag in der Woche geschlossen zu halten

Samstag

  • vormittags 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Ausnahmegenehmigungen werden in Hessen keine erteilt. Die Allgemeinverfügung diene dazu, die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten und die Belastungen durch die zusätzliche Inanspruchnahme aufgrund der Corona-Virus Pandemie gleichmäßig auf alle öffentlichen Apotheken zu verteilen, schreibt die Kammer in der Begründung.

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