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Arzneimittel- und Apothekenrecht während der Krise
Enorme Vollmachten für das Bundesgesundheitsministerium
Am Mittwoch hat der Bundestag dem Bundesgesundheitsministerium außergewöhnliche Vollmachten für weitreichende Anordnungen erteilt. Sie betreffen insbesondere die Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten und auch den Betrieb von Apotheken. Das Bundesgesundheitsministerium kann während der Pandemie praktisch alle versorgungsrelevanten Regeln in eigener Verantwortung anpassen, beispielsweise auch die Rabattverträge und die Regeln für die Hilfsmittelversorgung aussetzen. Für Freitag wird die Zustimmung des Bundesrates zu diesen Vollmachten erwartet.
Am gestrigen Mittwoch hat der Bundestag das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Am Freitag steht das Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates. Einige Regelungen dieses Gesetzes treten unmittelbar nach der Verkündung in Kraft. Weitere Regelungen gelten nur, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht. Diese hat der Bundestag allerdings am Mittwoch festgestellt. Ein großer Teil des Gesetzes besteht in Ermächtigungen für das Bundesgesundheitsministerium, in diverse Regelungen einzugreifen und nach Bedarf kurzfristig Vorschriften aufzuheben, zu ändern oder zu erlassen.
Vom Baurecht bis zum Luftverkehr
Doch der Reihe nach: Unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die neuen Regeln zur Entschädigung von Eltern gelten, die wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht zur Arbeit gehen können. Unmittelbar wirksam wird auch eine Änderung des Baugesetzbuches. Damit kann bei der Errichtung von Anlagen zur Versorgung von Corona-Infizierten oder möglicherweise Infizierten erheblich vom Bauplanungsrecht abgewichen werden. Außerdem werden Regelungen zur Nachverfolgung von Flugreisenden erlassen, um möglicherweise infizierte Reisende oder deren Kontaktpersonen ausfindig zu machen. Diese beiden Aspekte machen die Breite der Maßnahmen deutlich. Einerseits werden im Baurecht Maßnahmen für den Fall einer erheblichen Verschlechterung der Lage getroffen. Andererseits wird offenbar die schrittweise Lockerung von Beschränkungen des öffentlichen Lebens vorbereitet. Denn mit Möglichkeiten zur Nachverfolgung der Reisenden könnte der Luftverkehr eher wieder aufgenommen werden.
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Pflegeberufe dürfen Heilkunde ausüben
Mit der Verkündung des Gesetzes und der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird einem weiten Personenkreis die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten gestattet. Dies betrifft diverse Berufsgruppen mit einer geschützten Berufsbezeichnung: Altenpfleger/-innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen, Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen, Notfallsanitäter/-innen sowie Pflegefachfrauen und -männer. Diesen Personen wird die Ausübung der Heilkunde gestattet, wenn sie aufgrund ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten dazu in der Lage sind und der Zustand des Patienten eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall nicht zwingend erfordert, die „jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist“, wie es im neuen § 5a Infektionsschutzgesetz heißt. Die Maßnahme ist zu dokumentieren und unverzüglich dem behandelnden Arzt mitzuteilen. Außerdem kann das Bundesgesundheitsministerium weiteren Personen mit der Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten gestatten. Mit diesen Regelungen sollen die Ärzte entlastet werden
2 Kommentare
oje
von Karl Friedrich Müller am 26.03.2020 um 9:05 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: oje
von Roland Mückschel am 26.03.2020 um 16:56 Uhr
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