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Arzneimittelversorgung in Pandemiezeiten
Marktüberwachung, regionale Sonderregeln und Alltagserleichterungen
Die geplante SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung soll den regional zuständigen Behörden einen weiten Spielraum geben, Abweichungen vom Arzneimittelgesetz oder von der Apothekenbetriebsordnung zu gestatten. Weitere Regelungen sind Möglichkeiten für eine Marktüberwachung bei Arzneimitteln und anderen Produkten des medizinischen Bedarfs sowie Erleichterungen bei Entlassrezepten und der Preisbildung für Zytostatikazubereitungen.
Der am heutigen Montag vorgelegte Referentenentwurf für die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sieht außergewöhnliche Neuerungen für die Arzneimittelauswahl, die Finanzierung des Botendienstes, die Versorgung von Opiatabhängigen und den Verkehr mit Betäubungsmitteln zwischen den Apotheken vor. Doch damit nicht genug. Darüber hinaus sind Erleichterungen bei der Entlassmedikation, eine veränderte Preisbildung für Zytostatikazubereitungen, umfangreiche Kompetenzen für Abweichungen von Vorschriften durch die Behörden vor Ort und Möglichkeiten für Verkaufs- und Verpflichtungsverbote geplant.
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Entlassmedikation mit großen Packungen
Die Regelung zur Entlassmedikation sieht vor, dass Krankenhäuser Packungen bis zum größten Packungskennzeichen verordnen dürfen. Patienten können für bis zu 14 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus über Entlassrezepte versorgt werden. Dies hatte der Gemeinsame Bundesausschuss allerdings bereits am 27. März beschlossen. In der neuen Verordnung ist zusätzlich vorgesehen, dass bei der Ausdehnung der Entlassmedikation keine Beanstandungen oder Retaxationen stattfinden. In der Erläuterung zur Verordnung steht sogar, dass Retaxationen auch bei den neuen erweiterten Austauschmöglichkeiten der Apotheken ausgeschlossen sein sollen.
Erleichterte Preisbildung für Zyto-Rezepturen
Eine weitere Erleichterung betrifft die Preisbildung für Zytostatikazubereitungen aus Fertigarzneimitteln. Wenn Wirkstoffe zu den vereinbarten oder festgesetzten Einkaufspreisen nicht verfügbar sind, soll abweichend die Regelung gemäß § 129 Abs. 5c Satz 6 bis 12 SGB V gelten. Dann wären die tatsächlichen Einkaufspreise unter Berücksichtigung von Rabatten und Teilmengen zu taxieren. Damit soll die Versorgung mit Fertigarzneimitteln für Zytostatikazubereitungen auch bei kurzfristigen Preissteigerungen sichergestellt werden.
Keine Wiederholungsverordnungen
Die erst seit dem 1. März 2020 neu vorgesehenen Wiederholungsrezepte werden hingegen durch die neue Verordnung für unzulässig erklärt. Eine Erklärung hierfür hält die Begründung nicht parat. Allerdings hatte die Selbstverwaltung bisher dazu ohnehin noch keine Durchführungsregeln vereinbart.
1 Kommentar
Sanierung der Apotheken-Landschaft durch die zuständigen Landesbehörden?!
von Wolfgang Müller am 06.04.2020 um 20:40 Uhr
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