Ergänzung der Hilfstaxe

Neue Zuschlagsstaffeln für Cannabisprodukte

Süsel - 06.04.2020, 07:00 Uhr

Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Regel zur Taxierung von Cannabisprodukten geeinigt. (Foto: imago images / epd) 

Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Regel zur Taxierung von Cannabisprodukten geeinigt. (Foto: imago images / epd) 


Der Gesetzgeber hatte die Selbstverwaltung beauftragt, eine neue Preisbildung für Cannabisprodukte auszuhandeln und dabei jährlich 25 Millionen Euro für die GKV einzusparen. Das Ergebnis ist ein System unterschiedlicher Regeln für die Taxierung von Blüten und Extrakten mit zumeist degressiv gestaffelten und teilweise festen Zuschlägen für die Apotheken.

Die ABDA vermeldete am Mittwoch eine Einigung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband über die neuen Regeln zur Taxierung von Cannabisprodukten. Inzwischen hat der GKV-Spitzenverband die Details der Vereinbarungen veröffentlicht. Die Neuregelung ergänzt den Vertrag über die Hilfstaxe. Dort wird eine neue Anlage 10 eingefügt. Diese gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020. Die bereits in der Abrechnung befindlichen Rezepte müssen von den Apotheken nicht korrigiert werden, aber die Krankenkassen können Korrekturen vornehmen. Die Neuregelung sieht deutlich verringerte Zuschläge für die Apotheken vor. Dies war zu erwarten. Denn die Verhandlungen wurden durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) veranlasst und hatten das Ziel, die Ausgaben der GKV für Cannabisprodukte um 25 Millionen Euro pro Jahr zu senken.

Getrennte Regeln für Blüten, Extrakte und Dronabinol

Für Cannabisblüten, Cannabisextrakte und Rezepturarzneimittel mit Dronabinol wurden jeweils unterschiedliche Regelungen vereinbart. Die größte Unsicherheit für Apotheken dürfte darin liegen, dass für Cannabisblüten aller Sorten ein einheitlicher Einkaufspreis von 9,52 Euro pro Gramm abgerechnet werden kann. Damit stehen die Apotheken vor der Aufgabe entsprechend einzukaufen. Wenn sich die Preise für verschiedene Sorten unterscheiden, zwingt das den Apotheken eine Mischkalkulation auf, die sie jedoch nicht beeinflussen können. Allerdings kann die Preisbildung für Cannabisblüten ebenso wie jeder andere Teil der neuen Vereinbarung getrennt mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals gekündigt werden.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Abrechnung im Cannabis - Dschungel

von Heiko Barz am 06.04.2020 um 11:35 Uhr

Diese wahrlich erschütternden Dokumente praxisfremder und überbordender Datenerfassung bei Cannabisrezepturen zu deren Abrechnung mit den KKassen zeigt wieder deutlich, was eigentlich wirklich hinter diesen Zahlenkolonnen steht, nämlich genügend Winkel zu finden, eine 0 - Retaxion durchzusetzen.
Wer,verehrter Herr Dr. Müller-Bohn, hat diesem Berechnungsdschungel von Apothekerverhandlungsseite eigentlich seine Zustimmung gegeben? Sie melden ja selbst in Ihrem letzten Satz erhebliche Bedenken an.
Wie gnadenlos KKassen sein können, hier ein Beispiel aus den erste Tagen der „Dronabinolversorgung“ :
Einer bedauernswerten Krebspatientin mußte ich diese Tropfen herstellen. nach mehrfachem Hin und Her des Rezeptes wurden diese Tropfen genau nach Vorschrift erstellt.
Eineinhalb Jahre später gab es einen Null-Retax, Grund, falsche Berechnung. Wenn man nun aus einer beigefügten Rechnungstellung seine eigenen Fehler hätte ablesen können, hätte ich ja dabei etwas lernen können.
Die KKasse ließ sich auf kein Argument einer Angleichung der Rechnungstellungen ein und erzwang einen Null-Retax, obwohl das Gesetz über Cannabis und Dronabinolversorgung erst einige Tage vorher erlassen wurde.

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