§ 1 Abs. 4 des Referententwurfs für eine SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung:
„Abweichend von § 129 Absatz 1 und 2 dürfen Apotheken in den Fällen, in denen das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar ist, an den Versicherten ein in der Apotheke verfügbares oder an die Apotheke lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Sofern nach Satz 1 weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben. Satz 2 gilt auch für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. In den Fällen nach Satz 1 bis 3 dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung abweichen im Hinblick auf:
1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
2. die Packungsanzahl,
3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und
4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen,
sofern die verordnete Gesamtmenge des Arzneimittels nicht überschritten wird. Im Falle der Verschreibung von Betäubungsmitteln nach § 5 Absatz 6 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (Substitutionsmittel) findet Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 keine Anwendung.“
5 Kommentare
Spahn will weitreichende Austauschmöglichkeiten für Apotheker
von R. Teufert am 10.04.2020 um 11:19 Uhr
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ehrlich gesagt
von Karl Friedrich Müller am 07.04.2020 um 8:58 Uhr
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AW: ehrlich gesagt
von Heiko Barz am 07.04.2020 um 10:56 Uhr
AW: ehrlich gesagt
von Karl Friedrich Müller am 07.04.2020 um 11:35 Uhr
Eilverordnung
von Conny am 06.04.2020 um 14:32 Uhr
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