Mögliche COVID-19-Medikamente

BMG veröffentlicht Bestellrichtlinien für zentral beschaffte Arzneimittel

Berlin - 16.04.2020, 07:00 Uhr

Nachdem das BMG bereits Ende März ankündigte bestimmte Medikamente, die möglicherweise gegen SARS-CoV-2 wirksam sind, zentral zu beschaffen, folgten nun mehr Details dazu, wie der Zugang der Kliniken zu den Arzneimitteln ablaufen soll. (c/Foto: imago images / ZUMA Wire)

Nachdem das BMG bereits Ende März ankündigte bestimmte Medikamente, die möglicherweise gegen SARS-CoV-2 wirksam sind, zentral zu beschaffen, folgten nun mehr Details dazu, wie der Zugang der Kliniken zu den Arzneimitteln ablaufen soll. (c/Foto: imago images / ZUMA Wire)


Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte bereits Ende März angekündigt, eine zentrale Beschaffung und Verteilung möglicher COVID-19-Wirkstoffe einzuleiten. Aus einem Brief des BMG an die ABDA, der DAZ.online vorliegt, gehen nun weitere Details hervor, wie die Versorgung mit den Therapeutika demnächst ablaufen soll.

Indem das Bundesgesundheitsministerium am 27. Februar 2020 den Versorgungsmangel mit zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer SARS-CoV-2-Infektion nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes bekannt gemacht hatte, wurde die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel in größeren Mengen zu beschaffen und zu lagern.

Wie aus einem Brief des Bundesgesundheitsministeriums an die ABDA hervorgeht, hat die Regierung nun die zentrale Beschaffung von lopinavir- und ritonavirhaltigen (Kaletra® und Aluvia®), favipiravirhaltigen (Avigan®), camostathaltigen (Foipan®) sowie chloroquin- und hydroxychloroquinhaltigen Arzneimitteln zur Therapie schwerwiegender Verläufe von SARS-CoV-2-infizierten Patienten eingeleitet. Die Verteilung an die 18 ausgewählten Apotheken von Universitätskliniken und Apotheken von Behandlungszentren des Ständigen Arbeitskreises der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger (STAKOB) übernimmt die Bundeswehr.

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Für all diese Arzneimittel liegt derzeit keine Zulassung für die Indikation COVID-19 vor. Das BMG weist daher darauf hin, dass keine allgemeine Behandlungsempfehlung ausgesprochen werden kann. Der Einsatz sei bevorzugt im Rahmen klinischer Prüfungen durchzuführen und erst bei schweren Verlaufsformen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu erwägen. „Es muss daher vor Beginn einer antiviralen Therapie als individueller Heilversuch oder Off-Label-Use eine sehr sorgfältige Abwägung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses erfolgen“, heißt es in den beigefügten Empfehlungen. Der STAKOB hat unter Mitwirkung verschiedener Fachgesellschaften die „Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19“ aktualisiert.

Neu auftretende Nebenwirkungen sollten unbedingt an den pharmazeutischen Unternehmer, die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter https://humanweb.pei.de/ gemeldet werden.

Des Weiteren wurde eine Prozessbeschreibung zur Bestellung zentral beschaffter Arzneimittel für COVID-19 sowie ein Entwurf eines Bestellformulars für Krankenhausapotheken beziehungsweise krankenhausversorgende Apotheken neben Hinweisen zum individuellen Heilversuch und Off-Label-Use von Arzneimitteln bei COVID-19 zur Verfügung gestellt.



Svea Türschmann
redaktion@daz.online


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