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G-BA-Beschluss
Telefonische Krankmeldung bis 4. Mai möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat – wie am Montag angekündigt – eine inhaltlich angepasste Regelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte beschlossen. Bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege darf befristet bis zum 4.Mai 2020 eine telefonische Anamnese und eine Krankmeldung von sieben Kalendertagen erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit darf bei Fortdauern der Erkrankung um weitere sieben Tage verlängert werden.
Stuttgart – 21.04.2020, 10:00 Uhr

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Telefonische Krankmeldung bis 4. Mai möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat – wie am Montag angekündigt – eine inhaltlich angepasste Regelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte beschlossen. Bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege darf befristet bis zum 4.Mai 2020 eine telefonische Anamnese und eine Krankmeldung von sieben Kalendertagen erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit darf bei Fortdauern der Erkrankung um weitere sieben Tage verlängert werden.
Telefonische Krankmeldung bis 4. Mai möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat – wie am Montag angekündigt – eine inhaltlich angepasste Regelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte beschlossen. Bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege darf befristet bis zum 4.Mai 2020 eine telefonische Anamnese und eine Krankmeldung von sieben Kalendertagen erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit darf bei Fortdauern der Erkrankung um weitere sieben Tage verlängert werden.
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