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Verordnungsentwurf des Wirtschaftsministeriums
BMWi will EU-ausländische Übernahmen von Herstellern künftig prüfen
Unternehmen, die bestimmte Arzneimittel oder Medizinprodukte herstellen, sollen künftig unter eine besondere Regel der Außenwirtschaftsverordnung fallen. Wenn diese Unternehmen oder Beteiligungen daran an EU-Ausländer verkauft werden, soll das Bundeswirtschaftsministerium regelmäßig prüfen, ob dadurch die Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. In solchen Fällen kann das Geschäft untersagt werden. Darum geht es in einer neuen Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums.
Wenn deutsche Unternehmen oder Beteiligungen daran von Investoren außerhalb der EU gekauft werden, kann das Bundeswirtschaftsministerium prüfen, ob dies die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das Ministerium kann einen solchen Kauf mit Zustimmung der Bundesregierung innerhalb von vier Monaten nach Eingang der zu prüfenden Unterlagen untersagen oder Anordnungen dazu erlassen.
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthält dazu in § 55 einen Kriterienkatalog, der beschreibt, bei welchen Unternehmen besonders mit einer solchen Gefährdung zu rechnen ist. Bisher geht es dabei insbesondere um die Sicherheit der Informationstechnik, die Telekommunikation und die Medienwirtschaft. Doch am Montagabend hat das Bundeswirtschaftsministerium den Entwurf einer neuen Verordnung vorgelegt, mit der diese Liste erweitert werden soll. Vor dem Hintergrund der Pandemie geht es dabei insbesondere um Unternehmen, die Arzneimittel, Medizinprodukte, Schutzausrüstung oder Diagnostika herstellen.
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In der Begründung der Verordnung heißt es, Erwerbe von Unternehmen der neuen Fallgruppen würden in besonderem Maße das Grundinteresse der deutschen Bevölkerung und des Staates an der Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen berühren. Vor dem Hintergrund der Pandemie und möglicher künftiger vergleichbarer Krisensituationen gehe es um einen „Beitrag zur dauerhaften Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems“. Grundsätzlich könne ohnehin jeder Einzelfall geprüft werden, aber mit der Zugehörigkeit zu einer Fallgruppe in § 55 AWV seien eine Meldepflicht und ein niedrigerer Schwellenwert bei Beteiligungen verknüpft. Außerdem werde in Verbindung mit einer geplanten Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes die zivilrechtlich schwebende Unwirksamkeit des Geschäfts auf alle diese meldepflichtigen Erwerbe ausgedehnt.
Das Ministerium betont, dass die Maßnahmen im Rahmen umfassender Änderungen der AWV geplant gewesen seien und nun schneller umgesetzt würden. Anders als die Eilverordnungen aufgrund der Pandemie ist diese Verordnung nicht befristet.
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