SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Botendienstpauschale auch für Hilfsmittel und Sprechstundenbedarf?

Stuttgart - 07.05.2020, 12:45 Uhr

Apotheken können bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben. (m / Foto: picture alliance/JOKER)

Apotheken können bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben. (m / Foto: picture alliance/JOKER)


Seit Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 22. April können Apotheken 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag für den Botendienst abrechnen. Seit Ende vergangener Woche stehen auch die Modalitäten für die Abrechnung fest. Doch für welche Rezepte kann der Zusatzbeitrag überhaupt geltend gemacht werden? Geht das auch für Sprechstundenbedarf und Hilfsmittel?

Vergangenen Donnerstag, kurz vor dem langen Wochenende, haben die Apothekerverbände ihre Mitglieder darüber informiert, wie sie die temporär eingeführte Pauschale für den Botendienst abrechnen können. Sie kann bei Rezepten mit Ausstellungsdatum 22. April und später geltend gemacht werden, also seit die Verordnung in Kraft ist. Weil zu diesem Zeitpunkt aber die Abrechnungsmodalitäten noch nicht feststanden, hatte die ABDA geraten, die Rezepte erst einmal zurückzuhalten. Nun dürfen Apotheken 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also 5,95 Euro, je Lieferort und Tag abrechnen. Das gilt nicht nur für die GKV, denn die Botendienstvergütung ist gemäß der Verordnung eine Ergänzung zur Arzneimittelpreisverordnung. Und diese gilt bekanntlich auch für die Preisberechnung der PKV ebenso wie für Selbstzahler.

Allerdings kann die Pauschale nur in Rechnung gestellt werden, wenn Arzneimittel geliefert werden, Hilfsmittel erfasst die Verordnung nicht. Das ergibt sich aus dem Verordnungstext, laut dem „Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer“ erheben können, und wurde seitens des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) auf Nachfrage von DAZ.online auch noch einmal bestätigt.

Auch keine Pauschale für den Sprechstundenbedarf

Ebenfalls keine Pauschale für die Lieferung gibt es für Rezepte, die im Sprechstundenbedarf abgerechnet werden. Auch das stellt der DAV auch Nachfrage klar.

Eine weitere Ausnahme stellt die Heimbelieferung dar. Weil die Versorgung und somit auch die Belieferung von Alten- und Pflegeheimbewohnern auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags nach § 12a Apothekengesetz erfolgt, kann im Regelfall die Pauschale nicht abgerechnet werden. Lassen sich allerdings einzelne Patienten außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefern (§ 12 Abs. 3 ApoG), dann kann laut ABDA das Botendiensthonorar abgerechnet werden.

Wann gibt es die 250 Euro? 

Nach wie vor ungeklärt ist, wann und wie die die einmalige Pauschale von 250 Euro „zur Förderung von Botendiensten“ zu den Apotheken kommt. Sie soll laut SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung beispielsweise dazu dienen, die Boten mit Schutzkleidung auszurüsten. Hier müssen aber – so der aktuelle Stand – die Modalitäten noch geklärt werden. Bislang steht nur fest, dass diese Summe von der GKV alleine übernommen wird.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Schön, dass das rechtzeitig klargestellt wurde.

von Christian Becker am 07.05.2020 um 15:30 Uhr

Ich hab mir das ja schon gedacht, aber hätte man ja mal klarstellen können, bevor bei vielen (allen?) Apotheken am Montag die Rezepte abgeholt wurden, nachdem vorher noch hektisch nachgedruckt worden waren.
Abgesehen davon ergibt das Ganze wieder mal keinen Sinn bei den Hilfsmitteln.
Bei Sprechstundenbedarf kann ich es noch verstehen.

Wobei ich denke, dass im Text vom Gedanken her nur als Pars-pro-toto "Arzneimittel" steht und eigentlich gemeint war "ärztlich verordnete Produkte"; darunter fallen halt auch Hilfsmittel.

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