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Mutterschutzgesetz
Schwangere Arbeitnehmerinnen in Zeiten von Corona
Das Mutterschutzgesetz regelt, dass Arbeitgeber schwangere und stillende Mitarbeiterinnen keine Tätigkeiten ausüben lassen und keinen Arbeitsbedingungen aussetzen dürfen, die für die Frau oder für das Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Was bedeutet das im Rahmen der aktuellen Corona-Pandemie?
Seit Februar ist das Coronavirus nach § 3 Abs. 1 Biostoffverordnung (BioStoffV) durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vorläufig in die Risikogruppe 3 eingestuft. Der ABAS berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu biologischen Arbeitsstoffen.
Durch diese Einstufung liegt die Verantwortung nun beim Apothekenleiter, eine Entscheidung über ein Beschäftigungsverbot für Schwangere, Stillende und Jugendliche in seinem Betrieb zu treffen. Dies geschieht auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (s. DAZ 2020, Nr. 16, S. 26). Denn das Mutterschutzgesetz regelt, dass Arbeitgeber schwangere und stillende Mitarbeiterinnen keine Tätigkeiten ausüben lassen und keinen Arbeitsbedingungen aussetzen dürfen, die für die Frau oder für das Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Und dazu gehört der Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 (§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 MuSchG).
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Die Regelungen im MuSchG sowie die Beurteilung der Gefahren und der Gefährdung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz sowie die Einleitung möglicher Konsequenzen haben natürlich auch unabhängig der aktuellen Corona-Pandemie ihre Relevanz – gerade beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, wie in den Labors und Rezepturen von Apotheken. Infolge der Pandemie und der vorläufigen Einordnung des Coronavirus als Biostoff in Risikogruppe 3 hat das Gefahrenpotenzial jedoch eine andere Dimension erhalten und weitet sich auch auf andere Bereiche der Apotheke aus, weil die Infektionsgefahr schon beim Kontakt mit Kunden und Kollegen besteht. Doch sind damit Schwangere und Stillende per se von einer Beschäftigung in den Apotheken ausgeschlossen?
4 Kommentare
Beschäftigungsverbot
von Jessica am 15.05.2020 um 10:08 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Kontakt mit Biostoffen nRG 2,3 oder 4?
von Andreas Grünebaum am 13.05.2020 um 19:00 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Kontakt mit Biostoffen nRG 2,3 oder 4
von Sandra Knopp am 22.05.2020 um 15:00 Uhr
AW: @Sandrea Knopp
von Andreas Grünebaum am 22.05.2020 um 18:50 Uhr
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