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Cannabis-Hilfstaxe: Preis unabhängig vom Wirkstoffgehalt
Mit dem Inkrafttreten der neuen Hilfstaxe zum 1. März 2020 gelten für alle Cannabisblüten unabhängig von Sorte und Wirkstoffgehalt einheitliche Abrechnungspreise. Auch der zuvor für Cannabisextrakte geltende prozentuale Festzuschlag wurde durch einen modifizierten prozentualen Zuschlag abgelöst, der von der Art des Extrakts und dessen Wirkstoffgehalt unabhängig ist.
Cannabisblüten: gleicher Preis für alle Sorten
Werden Cannabisblüten unverarbeitet an den Patienten abgegeben, darf auf den vertraglich festgelegten Einkaufspreis von 9,52 €/g bis einschließlich 15 Gramm ein Festzuschlag von ebenfalls 9,52 €/g erhoben werden, zwischen 15 und 30 Gramm gilt für jedes weitere Gramm ein Fixzuschlag von 3,70 €. Bei Abgabemengen über 30 Gramm reduziert sich der abrechenbare Fixzuschlag auf 2,60 €/g. Zusätzlich kann das Abgabegefäß (Aufschlag 100 Prozent) taxiert werden.
Werden die Blüten verarbeitet, reduziert sich der Fixzuschlag für Mengen bis 15 Gramm von 9,52 €/g auf 8,56 €/g, dafür kann zusätzlich ein Rezepturzuschlag (Arbeitspreis) sowie der Festzuschlag von 8,35 € erhoben werden. Für alle übrigen Ausgangsstoffe beziehungsweise Abgabegefäße gilt der für Verarbeitungen übliche Fixzuschlag von 90 Prozent.
Cannabisextrakt: EK muss nachweisbar sein
Bei Cannabisextrakten ist weiterhin der günstigste Apothekeneinkaufspreis (AEK) abrechnungsfähig, der auf Verlangen der Krankenkasse nachweisbar sein muss. Der Fixzuschlag beträgt, wie für andere Rezepturarzneimittel üblich, bei Abfüllungen 100 Prozent und bei der Weiterverarbeitung 90 Prozent. Hierbei gelten allerdings einige Besonderheiten: So beträgt der maximale Fixzuschlag bei Abfüllungen maximal 4,85 €/ml und ist zudem bei 80 € gedeckelt. Darüber darf lediglich ein Zuschlag von 8,4 Prozent auf den AEK/ml erhoben werden. Auch bei verarbeiteten Cannabisextrakten ist der 90 prozentige Aufschlag auf 80 € begrenzt, darüber hinaus gilt ein Zuschlag von 3 Prozent auf den AEK/ml, hinzukommen Arbeitspreis und Festzuschlag sowie die Taxation der übrigen Rezepturinhaltsstoffe.
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