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Maskenpflicht für Kunden
Senat: Maskenpflicht gilt in Apotheken auch bei Plexiglasscheiben
Müssen Kunden in Apotheken selbst eine Atemschutzmaske tragen, auch wenn der Inhaber Plexiglasscheiben aufgebaut hat? Diese Frage hat der FDP-Abgeordnete im Berliner Abgeordnetenhaus Stefan Förster dem Senat gestellt. Die Antwort fällt knapp aus: Der Mund-Nasen-Schutz ist in allen Geschäften Pflicht – ganz egal, ob es andere Vorkehrungen bereits gibt.*
In einer Berliner Postfiliale ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz Pflicht. Denn sie gilt als Gewerbebetrieb mit Publikumsverkehr. Und dafür ist die Maskenpflicht laut der geltenden Berliner Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie vorgeschrieben. So ist es auch in Apotheken. Dabei macht es keinen Unterschied, ob zwischen Kunden und Personal eine Plexiglasscheibe angebracht ist oder nicht. Das geht aus der Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit auf eine schriftliche Anfrage des FDP-Abgeordneten Stefan Förster zum Thema „Mundschutzpflicht in Berlin – Jeder wie er möchte?“ hervor.
Die Pflicht, unter anderem im öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, gilt in Berlin bereits seit Ende April. In seiner Antwort an den FDP-Politiker Förster weist der Senat darauf hin, dass die Bezirke die Pflicht durchsetzen müssen. Bei einer Ordnungswidrigkeit würden bis zu 25.000 Euro fällig. Förster wollte vom Senat auch wissen, wie es komme, dass etwa ein Fünftel der Kundinnen und Kunden beim Einkaufen keinen Mundschutz trage. Das könne zahlreiche Gründe haben - vom schlichten Vergessen bis hin zum bewussten Verweigern, antwortete die Gesundheitsverwaltung. „Dem Senat sind die Beweggründe der Bürgerinnen und Bürger im Einzelfall nicht bekannt.“
Schließlich fragt der FDP-Politiker nach der Maskenpflicht für Apothekenteams und Kunden in Postfilialen und Apotheken. Zum Thema Maskenpflicht in Apotheken trotz Plexiglasscheibe erklärt der Senat: „Eine Ausnahme für den Fall, dass zwischen den Kundinnen und Kunden und dem Personal eine Plexiglasscheibe oder eine ähnliche Vorrichtung angebracht ist, ist nicht vorgesehen.“ Gleichzeitig verweist der Senat allerdings auf die Verordnung zur Mundschutzpflicht, aus der hervorgeht, dass die Maskenpflicht nur für Kunden gilt.
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