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DAZ.online-Umfrage
Nutzen Sie die Corona-Warn-App im Apotheken-Team?
Die Corona-Warn-App des Bundes stößt auf eine überraschend hohe Resonanz in der Bevölkerung. Aber auch im Apotheken-Team? Das möchte DAZ.online gerne von Ihnen wissen. Wie verändert Corona Ihren Alltag in der Praxis? Würden Sie sich wünschen, dass gerade in der Apotheke jedes Teammitglied die App nutzt?
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz Ulrich Kelber (SPD) rechtfertigte am vergangenen Mittwoch die Bewertung der Corona-Warn-App durch seine Behörde mit dem Attribut „ausreichend“: Dabei handele es sich nicht um eine Schulnote. In der datenschutzrechtlichen Bewertung gebe es nur „ein ausreichend oder nicht ausreichend“, erklärte Kelber. Unabhängig von der Bewertung scheint die Corona-Warn-App in der Bevölkerung jedenfalls gut angenommen zu werden.
Was für den Apotheken-Alltag ebenfalls interessant sein dürfte, ist, dass Kelber seine Warnung an Arbeitgeber bekräftigte, ihren Beschäftigten die Installation der App vorzuschreiben: „Ein Zwang, die App vorzuzeigen, ist datenschutzrechtlich nicht haltbar.“ Sollten Unternehmen dagegen verstoßen, würden die Datenschutzbeauftragten der Länder aktiv, die dafür zuständig seien. „Von daher wiederhole ich meinen Appell: ‚Versucht es lieber nicht!'.“
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Auch das Nachrichtenportal t3n.de hat bereits vergangenen Dienstag die Frage gestellt: „Kann der Arbeitgeber die Installation anordnen und eine unternehmensweite Pflicht ausrufen?“ Eine Einschätzung gibt dort die Rechtsexpertin Catharina Klumpp, Partnerin bei Bird & Bird und Expertin für kollektives Arbeitsrecht. Sie erklärt, dass die App – um einen echten Nutzen zu bieten – ja auch das Freizeitverhalten der Angestellten abbilden müsste. Das stelle ganz generell einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Nur in extremen Fällen könnte so ein Eingriff vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein. Letztlich müsse abgewogen werden – zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, dem Grundrecht des Arbeitgebers auf unternehmerische Freiheit und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die Gesundheit seiner Arbeitnehmenden zu schützen. Zu letzterem Punkt erscheint interessant, dass Beschäftigte laut t3n.de keine Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber haben, ihre eigene Gesundheit zu schützen. So ist beispielsweise auch die Ausübung von Risikosportarten erlaubt.
Die Patienten und das Team schützen?
Denken muss man aber auch an das übrige Team, Geschäftspartner und in der Apotheke natürlich an die Patienten. „Die Notwendigkeit der Nutzung der App dürfte von Betrieb zu Betrieb zudem unterschiedlich sein“, wird die Rechtsexpertin zitiert.
Nun gibt es in der Apotheke Kundenkontakt und auch die Abstände sind nicht immer konsequent einzuhalten. Dafür haben die Apotheken aber bereits viele andere Maßnahmen getroffen. Dennoch meint die Expertin gegenüber t3n.de: Etwa in einem Pflegeheim könne die Anordnung sinnvoll sein, allerdings auch dort nur, wenn keine andere geeignete Maßnahme greifen würde.
Egal wie sinnvoll die Installation der App erscheint, installieren „müssen“ wird sie wohl niemand. Denn die Juristin fügt gegenüber t3n.de an: „Von vornherein ausgeschlossen sein dürfte, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden verpflichtet, eine Corona-App auf seinem privaten Smartphone zu installieren.“ Dann gehe es nämlich nicht mehr nur um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, sondern auch sein grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht.
Doch ließe sich mit der App vielleicht eine Schließung der Apotheke vermeiden? Letztlich kommt es hier wie so oft also auf die freiwillige Entscheidung jedes Einzelnen im Apothekenteam an.
Verraten Sie DAZ.online, wie Sie die Corona-Warn-App nutzen, und nehmen Sie an der Umfrage teil!
6 Kommentare
Schlechtes Netz
von Landei am 30.06.2020 um 17:15 Uhr
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Corona Warn-App
von Dieter Kaiser am 21.06.2020 um 9:14 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Corona Warn-App
von Norbert Veicht am 23.06.2020 um 10:39 Uhr
Geldverschwendung
von Peter am 19.06.2020 um 15:24 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Geldverschwendung
von Norbert Veicht am 23.06.2020 um 10:35 Uhr
Eine Beurteilung der App sollte sich vom erzielten Ergebnis nebst festgestellter Nebenwirkungen ableiten ...
von Christian Timme am 19.06.2020 um 14:26 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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