Patientendaten-SchutzGesetz

BVVA begrüßt Rechtssicherheit für heimversorgende Apotheken

Berlin - 06.07.2020, 16:45 Uhr

Die heimversorgenden Apotheken freuen sich über die jüngsten Änderungen in § 11 Apothekengesetz. (x / Foto: imago images / photothek)

Die heimversorgenden Apotheken freuen sich über die jüngsten Änderungen in § 11 Apothekengesetz. (x / Foto: imago images / photothek)


Am vergangenen Freitag hat der Bundestag das Patientendaten-Schutzgesetz beschlossen. Unter anderem wird mit ihm das im Apothekengesetz geregelte Zuweisungs- und Abspracheverbot geändert: Mit dem E-Rezept soll auch das Makelverbot für diese Verordnungen kommen. Kurz vor Verabschiedung des Gesetzes wurde zudem klargestellt, dass das Abspracheverbot nicht für gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Vereinbarungen gilt. Beim Bundesverband der Versorgungsapotheker stößt dies auf große Zustimmung.

Kurz vor der abschließenden Beratung des Patientendaten-Schutzgesetzes am vergangenen Freitag im Bundestag hatten noch einige Änderungsanträge den Weg in das Gesetzesvorhaben gefunden, darunter auch einer, der an § 11 Apothekengesetz ansetzt. Diese Norm sollte grundlegend aufgefrischt und dem kommenden E-Rezept-Zeitalter angepasst werden. Hier wird künftig auch das Makelverbot verankert sein. So wird klargestellt, dass das bisherige Zuweisungs- und Abspracheverbot auch für elektronische Verordnungen gilt und sich überdies auf Dritte erstreckt – also nicht nur auf Ärzte und andere Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen.

Per Änderungsantrag wurde dann noch eine weitere Klarstellung vorgenommen: Das Verbot gilt nicht für gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Absprachen. Beispielhaft nannte die Bundesregierung in ihrer Begründung zum Gesetz die Heimversorgungsverträge nach § 12a des Apothekengesetzes oder die Verträge über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a SGB V.

Diese Klarstellung erfreut vor allem den Bundesverband der Versorgungapotheker (BVVA). Sie sorge für Rechtssicherheit bei der reibungslosen Arzneimittelversorgung von Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen, erklärt der Verband in einer Pressemitteilung. 

Der BVVA hatte davor gewarnt, dass die geplante Verschärfung des Zuweisungsverbots in § 11 Abs. 1 Apothekengesetz die erforderliche Zusammenarbeit der heimversorgenden Apotheken mit den Heimträgern und den heimversorgenden Ärzten behindern werde und eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelung gefordert. 

Der BVVA-Vorsitzender Dr. Klaus Peterseim erklärt: „Wir stehen uneingeschränkt hinter der Einbeziehung elektronischer Rezepte, ausländischer Versandapotheken und der Rezeptmakelei durch Dritte in das Zuweisungsverbot. Durch die Klarstellung ist sichergestellt, dass die Zusammenarbeit der Versorgungapotheker mit Pflegeeinrichtungen und behandelnden Ärzten dadurch nicht behindert wird. Darauf haben wir seit langem hingewirkt.“

Und so soll § 11 Abs. 1 Apothekengesetz künftig lauten:

Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Einlösung elektronischer Verordnungen zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.

Bevor es so weit ist, muss das PDSG allerdings noch eine weitere Runde im Bundesrat drehen. Mit einem Inkrafttreten ist im Herbst zu rechnen. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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