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Neue Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes
Verwirrung um Pseudoarztnummern bei Entlassrezepten
Die Corona-bedingte Ausnahme für die Verwendung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Entlassrezepten ist zum 1.Juli ausgelaufen. Doch der GKV-Spitzenverband hat seinen Mitgliedskassen empfohlen, die Pseudoarztnummern bis Ende September 2020 nicht zu beanstanden. Diese neue Empfehlung gilt sowohl für „rosa“ Rezepte als auch für BtM- und T-Rezepte.
Zum 1. Juli sind aktualisierte Regeln des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Corona-bedingten Ausnahmen zum Entlassmanagement in Kraft getreten. Darauf hatten mehrere Apothekerverbände hingewiesen, und DAZ.online hatte darüber berichtet. Während einige Ausnahmeregeln verlängert wurden, sollten demnach andere Ausnahmen nicht weiter gelten. Insbesondere hieß es dazu in mehreren Verbandsrundschreiben, die ausnahmsweise Verwendung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten sei vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht verlängert worden. Damit sollten an dieser Stelle wieder die „normalen“ Regeln gelten. Doch dies hat in Apotheken einige Fragen aufgeworfen – auch zu „rosa“ Rezepten.
Rahmenvertrag zu „rosa“ Entlassrezepten
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hatte in einem Rundschreiben vom 1. Juli darauf hingewiesen, dass die Apotheken bei „rosa“ Entlassrezepten mit Querbalken keine Prüfpflicht hätten und die Pseudoarztnummer gemäß dem Rahmenvertrag weiterhin aufgedruckt sein dürfe. Denn für „rosa“ Entlassrezepte, die also weder BtM- noch T-Rezepte sind, gilt § 2 Nr. 3 der Anlage 8 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Demnach könne für „rosa“ Entlassrezepte eine individuelle Arztnummer oder die Pseudoarztnummer verwendet werden. In dieser Regelung ist keine Frist vorgesehen. Weitergehende Einschränkungen gelten nur gemäß § 2 Nr. 5 der Anlage 8 für BtM- und T-Rezepte.
Neuregelung der Vertragspartner für das Entlassmanagement
Dagegen verwies der GKV-Spitzenverband am heutigen Montag auf Anfrage von DAZ.online auf eine Neuregelung, die die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbart hätten. (Die Apotheker sind dort also als Vertragspartner nicht dabei.) Diese Vertragspartner des Rahmenvertrages nach § 39 Abs. 1a Satz 10 SGB V hätten in einer Änderungsvereinbarung einige Neuregelungen zum Entlassmanagement beschlossen, darunter auch zur Arztnummer. Demnach sei seit dem 1. Juli die bisherige Möglichkeit, eine Pseudoarztnummer auf Verordnungen anzugeben, nicht mehr zulässig. Gemäß der Vereinbarung über die Vergabe von Krankenhausarztnummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssten ab dem 1. Juli 2020 alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte über eine Krankenhausarztnummer verfügen, erklärte der GKV-Spitzenverband, schränkte dies aber gleich wieder ein: Im Moment könne wegen der Pandemie nicht davon ausgegangen werden, dass die KHANR seit 1. Juli 2020 flächendeckend von allen Krankenhausärzten im Rahmen der Verordnung im Entlassmanagement angegeben wird.
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