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Schutz vor manipulation
Kassennachrüstung: Fast alle Länder verlängern die Frist
Eigentlich müssten die Registrierkassen in Apotheken bis zum 30. September mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein – so will es das Bundesfinanzministerium. Doch immer mehr Länder verlängern diese Frist bis 31. März 2021, indem sie per Erlass eine fehlende Nachrüstung unter bestimmten Voraussetzungen nicht beanstanden.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen soll verhindert werden, dass Einzelhändler, Gastronomen etc. ihre ganz persönlichen Steuersparmodelle umsetzen, indem sie beispielsweise nachträglich Umsätze löschen. Wesentliche Maßnahmen des Gesetzes werden bereits angewendet, insbesondere die Kassennachschau und die Bonpflicht.
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Als weitere Maßnahme sollten die Registrierkassen mit wenigen Ausnahmen ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen sein. Diese soll ermöglichen, dass die Daten nach einem einheitlichen Standard digital aus der Kasse ausgelesen und durch die Finanzverwaltung geprüft werden können. Doch nachdem sich andeutete, dass dieser Termin aufgrund der fehlenden technischen Voraussetzungen nicht haltbar sein würde, verlängerte das Bundesministerium der Finanzen die Frist mit einem Nichtbeanstandungserlass bis zum 30. September 2020.
Nun zeichnet sich erneut ab, dass die Betriebe Probleme haben, ihre Kassen rechtzeitig nachzurüsten, da die Corona-Pandemie und die vorübergehende Absenkung der Mehrwertsteuer zu zusätzlichen Belastungen geführt haben. Doch diesmal ist Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) nicht geneigt, Milde walten zu lassen: Auf Nachfrage von DAZ.online teilte das Bundesministerium der Finanzen mit, es gehe „weiterhin davon aus, dass das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen nach Ablauf der Nichtbeanstandungsregelung am 1. Oktober 2020 angewandt wird“.
Nachrüstung muss bis 30. September beauftragt sein
Aber die Bundesländer machen ihm dabei einen Strich durch die Rechnung. Als erste gaben Anfang Juli Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg bekannt, dass sie die Frist bis zum 31. März 2021 per Erlass verlängern. Zwischenzeitlich haben fast alle anderen Bundesländer nachgezogen. Nach Mitteilung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) gibt es nur in Berlin, Brandenburg und Bremen keine allgemeine Regelung dazu.
Die Voraussetzungen, unter denen das Fehlen der TSE nicht beanstandet wird, unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern geringfügig; zentraler Punkt ist, dass eine entsprechende Nachrüstung bis zum 30. September 2020 verbindlich beauftragt wurde. In den meisten Bundesländern muss auch kein gesonderter Antrag gestellt werden. Ausnahmen sind Rheinland-Pfalz und Thüringen, wo das Finanzamt über das Fehlen der TSE informiert werden muss. Nach Mitteilung des ZDH können in Berlin, Brandenburg und Bremen individuelle Anträge gemäß § 148 AO auf Verlängerung der Frist gestellt werden. Einen aktuellen Überblick über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern findet sich auf der Website des ZDH.
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