Stellungnahme

ABDA will weniger Meldepflichten bei der Hämophilie-Versorgung

Berlin - 20.08.2020, 11:30 Uhr

Am 1. September 2020 wird der Vertriebsweg für Faktorpräparate zur Behandlung der Hämophilie auf die Apotheken umgestellt. Was die Dokumentationsvorschriften angeht, muss der Gesetzgeber jedoch noch einmal nachbessern, meint die ABDA. (s / Foto: Angela Bragato / stock.adobe.com)

Am 1. September 2020 wird der Vertriebsweg für Faktorpräparate zur Behandlung der Hämophilie auf die Apotheken umgestellt. Was die Dokumentationsvorschriften angeht, muss der Gesetzgeber jedoch noch einmal nachbessern, meint die ABDA. (s / Foto: Angela Bragato / stock.adobe.com)


Die ABDA wünscht sich bei der Abgabe von Hämophilie-Präparaten weniger Dokumentationspflichten als bisher im Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vorgesehen. Die aktuelle Regelung schießt aus Sicht der Bundesvereinigung nämlich weit über das Ziel hinaus. Das geht aus einer aktuellen Stellungnahme der ABDA hervor.

Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) hat die Bundesregierung den Vertriebsweg von Hämophilie-Präparaten angepasst. Diese sollen ab 1. September über die Apotheken in Verkehr gebracht werden. Bisher durften die Kliniken solche Produkte direkt von den Herstellern beziehen. Damit die behandelnden Ärzte die im Transfusionsgesetz geforderten Daten an das Deutsche Hämophilieregister melden können, muss der abgebende Apotheker den Verordner die dafür benötigten Informationen zukommen lassen.

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Die ABDA sieht jedoch ein Problem: Die Formulierung im Gesetz sei so gewählt, dass sie nicht nur Hämophilie-Präparate betreffe, sondern alle dokumentationspflichtigen Blutprodukte. Nach Ansicht der Standesvertretung hätte das zur Folge, dass die Apotheke verpflichtet wäre, bei Abgabe von Blutprodukten stets Meldung in der jeweiligen Praxis erstatten zu müssen. „Diese umfassende Meldepflicht der Apotheke gegenüber dem Arzt für sämtliche Blutprodukte führt zu einem erheblichen Mehraufwand in den Apotheken, zumal an der grundsätzlichen Dokumentationspflicht der Apotheke bei der Abgabe von Blutprodukten unverändert festgehalten wurde.“

„Überschießende Meldepflicht“

Die „überschießende Meldepflicht“ steht laut ABDA auch im Widerspruch zur Gesetzesbegründung. Darin heißt es: „Zur Sicherstellung der Datenmeldung von der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person an das Deutsche Hämophiliezentrum werden die Apotheken verpflichtet, diese Daten dem verschreibenden Arzt zu übermitteln.“ Zudem verweist die Bundesvereinigung auf einen Entschließungsantrag des Bundesrats, in dem auch die Länderkammer fordert, den entsprechenden Passus zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Hintergrund: Änderungsverordnung zur AMVV, ApBetrO und AMVerkV

Die Stellungnahme hat die ABDA eigentlich zur geplanten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel abgegeben. Damit will das Bundesministerium für Gesundheit unter anderem Sumatriptan und Ibuprofen bereits für Babys ab drei Monaten aus der Rezeptpflicht entlassen. Dazu schreibt die ABDA kurz und knapp: „Wir haben zu den Inhalten des Verordnungsentwurfs keine Anregungen.

Eine entsprechende Stellungnahme hatte die ABDA bereits im Januar abgegeben – seinerzeit zu einem früheren Entwurf der Änderungsverordnung, die nunmehr zum zweiten Mal nachgebessert wurde und am 2. September auf der Tagesordnung des Gesundheitsausschusses des Bundesrats steht.  


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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