Andere Leistungserbringer

Bundesregierung: Frühe TI-Anbindung der Apotheken ist kein Wettbewerbsvorteil

Berlin - 25.08.2020, 15:30 Uhr

Bei der Belieferung von Hilfsmittelverordnungen haben die Apotheken durch ihre vergleichsweise frühe Anbindung an die TI laut Bundesregierung keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Leistungserbringern wie Sanitätshäusern. Denn E-Rezepte sind zunächst nur für apothekenpflichtige Arzneimittel geplant. (Foto: imago images / JOKER) 

Bei der Belieferung von Hilfsmittelverordnungen haben die Apotheken durch ihre vergleichsweise frühe Anbindung an die TI laut Bundesregierung keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Leistungserbringern wie Sanitätshäusern. Denn E-Rezepte sind zunächst nur für apothekenpflichtige Arzneimittel geplant. (Foto: imago images / JOKER) 


In einer Kleinen Anfrage erkundigt sich die FDP-Fraktion im Bundestag unter anderem nach der Anbindung von Leistungserbringern wie zum Beispiel Sanitätshäusern an die Telematikinfrastruktur – und fragt nach möglichen Wettbewerbsnachteilen gegenüber den Apotheken, die deutlich früher Zugang zur digitalen Datenautobahn und damit zum E-Rezept bekommen. Jetzt liegt die Antwort der Bundesregierung vor.

Bis zum 30. September 2020 müssen die Apotheken in Deutschland an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein. Für andere Leistungserbringer wie zum Beispiel Sanitätshäuser gibt es diesbezüglich aktuell weder eine Pflicht, noch eine Frist. Mit Blick auf die anstehende Einführung des E-Rezepts wollte der FDP-Bundestagsabgeordnete Wieland Schinnenburg in einer Kleinen Anfrage von der Bundesregierung wissen, ob daraus ein Wettbewerbsvorteil für die Apotheken entstünde.

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Die klare Antwort: „Die Bundesregierung sieht keinen wettbewerbsrelevanten Nachteil für andere Leistungserbringer gegenüber Apotheken“, schreibt Thomas Gebhart, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesgesundheitsminister, stellvertretend für die Regierung. Denn zunächst sei die Nutzung des E-Rezepts ohnehin lediglich für apothekenpflichtige Arzneimittel gedacht. In einem zweiten Schritt soll dies auch Betäubungsmittel umfassen. „Langfristig soll die Telematik-Infrastruktur auch für andere Heil- und Hilfsmittel genutzt werden“, heißt es.

Gematik ist für Hilfsmittel nicht zuständig

„Wegen der Beschränkung der Gesellschaft für Telematik zunächst auf apothekenpflichtige Arzneimittel werden elektronische Verschreibungen nicht zugleich für Hilfsmittel verwendet, die in der Apotheke abgegeben werden sollen“, so Gebhart weiter. Stattdessen müssen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband demnach bis Ende 2020 in den Bundesmantelverträgen die notwendigen Regelungen für die Verwendung elektronischer Hilfsmittelverordnungen definieren.

Zur Entwicklung der E-Rezept-App stellt die Bundesregierung klar, dass diese auch künftig ausschließlich der Gematik obliegen werde. „Mit der Aufgabenzuweisung an die Gesellschaft für Telematik als einer anerkannten neutralen Stelle wird sichergestellt, dass die App einen integralen Teil der Telematikinfrastruktur darstellt“, schreibt das BMG in seiner Antwort. Sie sei „aus Gründen des Allgemeinwohls und der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der Versorgungssicherheit und zum Schutz sensibler personenbezogener Versicherten-, Verordnungs- und Dispensierdaten“ geboten.

Darüber hinaus stelle die Gematik sicher, dass die freie Apothekenwahl und das Verbot von Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gewahrt bleiben, die Daten der Versicherten wirksam vor einer Weitergabe an Dritte geschützt seien und nur berechtigte Personen Medikamente verschreiben und dispensieren können. „Zudem ist zu beachten, dass das E-Rezept in den weiteren Ausbaustufen auf andere Verschreibungsformen ausgeweitet werden soll“, betont die Regierung. „Insbesondere für zukünftige elektronische Verschreibungen von Betäubungsmitteln bestehen besondere Sicherheits- und Kontrollanforderungen. Auch hier ist eine gesetzliche Festlegung auf die Gesellschaft für Telematik erforderlich.“


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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