PKV-Stellungnahme zur Apothekenreform

Boni-Verbot und pharmazeutische Dienste auch für privat Versicherte!

Berlin - 14.09.2020, 12:00 Uhr

Der PKV-Verband wünscht sich auch für Privatversicherte ein Rx-Boni-Verbot und pharmazeutische Dienstleistungen. (m / Foto: matthias21 /stock.adobe.com)

Der PKV-Verband wünscht sich auch für Privatversicherte ein Rx-Boni-Verbot und pharmazeutische Dienstleistungen. (m / Foto: matthias21 /stock.adobe.com)


Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist nicht damit einverstanden, dass privat Versicherten im Entwurf des VOASG kein unmittelbarer Anspruch auf neue pharmazeutische Dienstleistungen eingeräumt wird. Und auch das Vorhaben, die Gleichpreisigkeit lediglich im GKV-Bereich wiederherzustellen, kritisiert der Verband in seiner Stellungnahme zum VOASG deutlich.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist überzeugt: Indem die Bundesregierung im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente lediglich für den Geltungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wiederherstellen will, gefährdet sie die Versorgung von Menschen mit privater Krankenversicherung. Das betont der Verband in seiner anlässlich der am 16. September anstehenden Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags veröffentlichten Stellungnahme zum Gesetzentwurf.

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Grundsätzlich begrüßt der PKV-Verband das Anliegen, vier Jahre nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Rechtssicherheit herstellen zu wollen. „Die vorgesehenen Maßnahmen könnten allerdings Auswirkungen auf das Preisgefüge und die Arzneimittelversorgung in Deutschland haben, die derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können“, heißt es in seiner Stellungnahme.

Mit der Einführung der Geltung der Erstattungsbeträge gemäß § 130b SGB V auch für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte im Jahr 2011 sollte demnach verhindert werden, dass für nicht in der GKV Versicherte höhere Kostenbelastungen für Arzneimittel entstehen als für gesetzlich Versicherte. „Durch die Regelung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass alle Versicherten gleichermaßen Zugang zu einer wirtschaftlichen Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Preisen behalten. Deshalb dürfen sich die Preise für gesetzlich und privat Versicherte nicht auseinanderentwickeln, denn unterschiedliche Preise für gleiche – gesundheitlich notwendige – Produkte wären nicht zumutbar“, heißt es weiter.

„Die Preiselastizität ist gleich Null“

Im Bereich der Versorgung von Patienten insbesondere mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln funktionieren aus Sicht der Privatversicherer die üblichen Preismechanismen nicht. „Anders als bei nicht dringlichen, verzichtbaren oder austauschbaren Gütern kann der Preis hier nicht als Lenker wirken“, unterstreichen sie. Die Nachfrage bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werde nicht durch den Preis, sondern durch die medizinische Notwendigkeit bestimmt. „Die Preiselastizität ist also gleich Null. Dies ist völlig unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten.“

Daraus ergebe sich die Notwendigkeit für die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung: Es gelte, die Verbraucher – und ausdrücklich auch privat Versicherte sowie Beihilfeempfänger – mit Blick auf „die Unverzichtbarkeit medizinisch notwendiger Leistungen und das Fehlen der Verbrauchersouveränität“ vor überhöhten Preisen zu schützen. „Insoweit trägt die in der Gesetzesbegründung formulierte Bezugnahme auf das Sachleistungsprinzip nicht.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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