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Änderung der ApBetrO, AMVV und AMVerkRV
Länderausschuss will Meldepflichten bei Blutprodukten zurückführen
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats ist ebenso wie die ABDA der Meinung, dass die neuen Meldepflichten für Apotheken bei der Abgabe von Blutprodukten zurückgeführt werden müssen. Er empfiehlt dem Bundesratsplenum, kommende Woche für eine entsprechende Änderung in der Apothekenbetriebsordnung zu stimmen. Mit derselben Änderungsverordnung sollen überdies Sumatriptan und Ibuprofensaft für Babys ab drei Monaten aus der Rezeptpflicht entlassen werden.
Bei der nächsten Sitzung des Bundesratsplenums am 18. September steht unter anderem die „Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel“ auf der Tagesordnung. Den entsprechenden Referentenentwurf hatten die Bundesministerien für Gesundheit sowie für Ernährung und Landwirtschaft im vergangenen Frühjahr vorgelegt.
In der Apothekenbetriebsordnung sieht die Verordnung eigentlich nur vor, einen redaktionellen Verweisfehler zu beseitigen. Dieser hatte sich im vergangenen Herbst bei einer Änderung des § 17 ApBetrO im Zusammenhang mit dem Botendienst eingeschlichen.
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Doch der Gesundheitsausschuss des Bundesrats wünscht sich mehr. In seiner Empfehlung fürs Plenum macht er zwei weitere Vorschläge. Das ist zum einen eine Ergänzung in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ApBetrO. Demnach muss ein Rezepturarzneimittel auf seinem Behältnis unter anderem die „Gebrauchsanweisung“ aufweisen. Allerdings wurde im vergangenen Herbst in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 2 Abs. 4a AMVV) klargestellt, dass bei in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln die Angabe einer Gebrauchsanweisung dann nicht notwendig ist, wenn das Arzneimittel durch die Apotheke unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird (diese Regelung tritt zum 1. November 2020 in Kraft).
Das führe nun zu einem Widerspruch, so der Länderausschuss: Apotheken müssten auch in einem solchen Ausnahmefall die fehlende Gebrauchsanweisung beim Verschreibenden erfragen, obwohl dieser nicht mehr zur Angabe auf der Verschreibung verpflichtet ist. Anderenfalls wäre das Rezepturarzneimittel nicht vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Daher sollte auch 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ApBetrO dahingehend ergänzt werden, dass die Gebrauchsanweisung nur nötig ist, „sofern das Arzneimittel nicht unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird“.
Überschießende Meldepflicht
Darüber hinaus plädiert der Bundesrats-Gesundheitsausschuss für eine Änderung in § 17 Abs. 6a Satz 2 ApBetrO – hier geht es um Angaben, die eine Apotheke dem Arzt „beim Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ zukommen lassen muss. Diese erweiterte Meldepflicht wurde im Zuge des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) eingeführt. Denn mit diesem wurde auch der Vertriebsweg für Hämophilie-Produkte in die Apotheke verlegt.
Schon im vergangenen Jahr hatte der Bundesrat die Bundesregierung per Entschließungsantrag „zur Prüfung und gegebenenfalls Rückführung der Meldepflichten der abgebenden Apotheke auf das notwendige Maß“ gebeten. Denn die Meldepflicht ist eben nicht auf Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie begrenzt, wie in der Gesetzesbegründung beabsichtigt, sondern gilt für alle Blutprodukte. Auch die ABDA hat in ihrer Stellungnahme zur jetzt vorliegenden Änderungsverordnung – und schon zuvor – diese „überschießende Meldepflicht“ bemängelt. Damit stehen die Chancen gut, dass diese Änderung kommt.
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