AvP-Pleite

Hoos sichert bestimmten Apotheken Aussonderungsrechte zu

Stuttgart - 29.09.2020, 14:45 Uhr

Was passiert mit den Rezepten, die sich zwar noch physisch in der Apotheke befinden, die aber schon durch Scanvorgänge AvP vorab übermittelt wurden? (c / Foto: Schelbert)

Was passiert mit den Rezepten, die sich zwar noch physisch in der Apotheke befinden, die aber schon durch Scanvorgänge AvP vorab übermittelt wurden? (c / Foto: Schelbert)


Ende letzter Woche kündigte der Apothekerverband Nordrhein an, mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter von AvP in Kontakt zu treten, um über die weitere Handhabung der Abrechnungsgelder und der unbearbeiteten Rezepte zu sprechen. Die Apotheken in NRW sind in besonderem Maße von der Insolvenz des Rechenzentrums betroffen. Der Verband rechnet damit, dass etwa fünf Prozent der Apotheken im Bundesland so stark betroffen sind, dass kurzfristige Schließungen drohen. Nun gibt es erste Verhandlungsergebnisse und sogar die Zusage von Krankenkassen über Abschlagszahlungen.

Einer Markteinschätzung vom Apothekerverband Nordrhein (AVNR) zufolge, sind von der Insolvenz des Apothekenrechenzentrums AvP etwa 5 Prozent der aktuell 3.985 Apotheken in Nordrhein-Westfalen so stark betroffen, dass kurzfristige Schließungen drohen. Bundesweit seien es 3 Prozent der insgesamt 19.075 Apotheken, die betroffen sind. Das hätte zur Folge, dass kurzfristig mit einer Verdoppelung des „Apothekensterbens“ zu rechnen ist, so der Verband. Bei nun rund 700 zu erwartenden Apothekenschließungen stünden bundesweit auch fast 5.000 Arbeitsplätze auf dem Spiel. Allein durch die AVP-Insolvenz etwa 2.500.

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In Nordrhein hatte man sich vor diesem Hintergrund mit anderen Apothekerverbänden abgestimmt und forderte den vorläufigen AvP-Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos Anfang der Woche auf, noch nicht abgerechnete Rezepte den betroffenen Apotheken umgehend zur Verfügung zu stellen. Außerdem wollte man Aussagen von Hoos zu den Aussonderungsrechten erhalten.

Nur bedingte Forderungsabtretung

Dies ist nun geschehen. In einer aktuellen Mitteilung des Verbandes heißt es, dass denjenigen Apotheken die entweder mit AvP vor dem Jahr 2003 Verträge geschlossen haben oder über ganz aktuelle Verträge verfügen, möglicherweise ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der unbearbeiteten Rezepte zustehen dürfte. In diesen Verträgen sei – nach bisheriger Erkenntnis – nur eine bedingte Forderungsabtretung vereinbart worden. Damit würde die Forderung des von der Aussonderung betroffenen Rezeptwerts dem jeweiligen Apothekeninhaber zustehen und die Forderung von vornherein nicht in die Insolvenzmasse von AvP fallen. Laut AVNR-Mitteilung sei Insolvenzverwalter Hoos momentan mit der abschließenden Prüfung befasst und werde hierzu kurzfristig einen Lösungsvorschlag unterbreiten.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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