Abrechnung von Grippeimpfstoffen – so geht’s
Mit dem Terminservicegesetz sollten Patienten schneller an Arzttermine kommen. Letztlich musste das TSVG einiges mehr „lösen“ als nur weniger Wartezeit bei ärztlichen Sprechstunden. Unter anderem landeten auch die Grippeimpfstoffversorgung und die apothekerliche Vergütung dafür im TSVG, übrigens einem der ersten von noch vielen folgenden Gesetzen im Gesundheitssektor, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) anstieß.
Das TSVG trat im Mai 2019 in Kraft, das bedeutet: Die neuen Regeln zur Grippeimpfstoffversorgung kommen nun bereits zum zweiten Mal zur Anwendung. Kompliziert ist die Grippeimpfstoffversorgung im Sprechstundenbedarf nicht, doch gilt es seit dem TSVG für Apotheken einiges zu beachten, wollen sie das ohnehin schon knapp bemessene Honorar bei der Influenzaimpfstoffversorgung nicht zusätzlich schmälern. So dürfen pro Grippeimpfstoffdosis maximal ein Zuschlag von 1 Euro erhoben werden, pro Verordnungszeile jedoch höchstens insgesamt 75 Euro netto. Das bedeutet: Apotheker sollten bei Sprechstundenrezepten über saisonale Grippeimpfstoffe darauf achten, dass maximal 75 Stück verordnet werden – am Ende dann wohl sieben Packungen à zehn Fertigspritzen.
Der Sprechstundenbedarf wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich abgerechnet. Im Feld „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ ist die Vertragskassennummer einzutragen. Im Feld „Kassen-Nummer“ ist das Institutionskennzeichen nötig.
Die 8 und die 9
Impfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission werden im Allgemeinen über den Sprechstundenbedarf abgerechnet. Zusätzlich müssen, wie bei allen Impfstoffen im Sprechstundenbedarf, die Ziffern „8“ und „9“ auf dem Rezept angekreuzt werden.