E-Rezept und Makelverbot

Patientendaten-Schutzgesetz tritt heute in Kraft

Berlin - 20.10.2020, 12:15 Uhr

Ab 2022 sollen Ärzte nur noch elektronische Arzneimittelverordnungen ausstellen. (Foto: imago images / Jochen Tack)

Ab 2022 sollen Ärzte nur noch elektronische Arzneimittelverordnungen ausstellen. (Foto: imago images / Jochen Tack)


Das Patientendaten-Schutzgesetz ist gestern im Bundesgesetzblatt erschienen und tritt somit am Dienstag in Kraft. Wichtig für die Apotheker sind vor allem die Regelungen zum E-Rezept sowie das erweiterte Makelverbot.

Am Montag wurde das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – heute tritt es wie vorgesehen in Kraft. Herzstück ist die elektronische Patientenakte: Hier sollen Versicherte künftig zum Beispiel Arztbriefe, Impf- und Mutterpass sowie arzneimittelbezogene Informationen speichern können. Die Krankenkassen erhalten den Auftrag, sie ihren Mitgliedern bereitzustellen. Ärzte werden verpflichtet, die Akte auf Wunsch des Patienten zu befüllen.

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Die Apotheker dagegen dürften vor allem die Eckpfeiler für die Einführung des 
E-Rezepts interessieren. Ab Juli 2021 sollen Ärzte die Möglichkeit bekommen, Verordnungen auch digital auszustellen. Ab Januar 2022 ist vorgesehen, dass Arzneimittelverschreibungen nur noch als E-Rezepte in den Apotheken landen. Die dafür erforderliche App entwickelt die Gematik.

Wer kein Smartphone besitzt oder es nicht für Verordnungen nutzen möchte, kann sich den QR-Code auch ausdrucken lassen. Beim Abscannen in der Offizin werden alle Informationen, die für Belieferung und Abrechnung nötig sind, in digitale Daten umgewandelt. Schritt für Schritt sollen auch Hilfsmittel-, BtM- und T-Rezepte elektronisch bereitgestellt werden können.

Kein Rezeptmakeln durch Dritte

Besonders relevant ist zudem das im PDSG verankerte, erweiterte Makelverbot: Demnach gilt das Zuweisungsverbot künftig nicht mehr nur für Heilberufler, sondern auch für Dritte. Darunter sind zum Beispiel Plattformen zu verstehen, auf denen Ärzte telemedizinische Leistungen anbieten und dabei auch Rezepte ausstellen. Auch für diese Verordnungen muss die freie Apothekenwahl gewahrt bleiben.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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