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Bundesverband der Versorgungsapotheker
PDSG bringt Rechtssicherheit für Versorgungsverträge
Die Versorgungsapotheker begrüßen, dass mit dem am Dienstag in Kraft getretenen Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) die Zusammenarbeit von Apotheken mit Pflegeeinrichtungen und Ärzten juristisch nun abgesichert ist. Der Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) ist erleichtert.
Mit Artikel 2 des Patientendaten-Schutzgesetzes änderte der Gesetzgeber unter anderem § 11 (1) des Apothekengesetzes, der das Absprache- oder Zuweisungsverbot festlegt. Laut einer Pressemitteilung des Bundesverbands der Versorgungsapotheker (BVVA) war in der Vergangenheit die Zusammenarbeit zwischen heimversorgenden Apothekern, Ärzten und Pflegeeinrichtungen wiederholt als unzulässig erklärt worden, weil in § 11 (1) Apothekengesetz eine explizite Ausnahmeregelung fehlte – obwohl die vertraglichen Regelungen dieser Versorgungskooperationen in § 12a Apothekengesetz festgehalten sind. Mit Inkrafttreten des PDSG gilt das Absprache- und Zuweisungsverbot – mit Verweis auf § 12a Apothekengesetz – nur noch, „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“.
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„Wir freuen uns, dass durch diese Klarstellung des Gesetzgebers die unbegründeten juristischen Auseinandersetzungen […] ausgeräumt sind“, sagt Achim Gondermann, stellvertretender Vorsitzender des BVVA und Mitinhaber der Oranien Apotheke in Bad Camberg.
Darüber hinaus ruft Gondermann heimversorgende Apothekerinnen und Apotheker dazu auf, sich stärker beim BVVA zu engagieren. Der Verband der Versorgungsapotheker setzt sich für die Honorierung von pharmazeutischen Dienstleistungen in der Heimversorgung und Versorgungsverträge mit ambulanten Pflegekräften ein. Darüber hinaus arbeitet der Verband an einer besseren Vernetzung zwischen Pflegeheimen und Apotheken innerhalb der Telematikinfrastruktur und ist Herausgeber des im Deutschen Apotheker Verlag erscheinenden Mustervertrags zur Heimversorgung.
Von Hilko J. Meyer
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Schon seit 2003 verpflichtet § 12a des Apothekengesetzes öffentliche Apotheken und Träger von Alten- und Pflegeheimen bei einer Belieferung der Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Fortschritte in der Pflege, der Medizin und der Pharmazie sowie zahlreiche neue und erweiterte Rechtsvorschriften machen heute die Heimversorgung wesentlich komplexer. Dies macht transparente vertragliche Regelungen an den Schnittstellen der Zusammenarbeit zwischen Apothekern, Heimträgern und Pflegefachkräften, aber auch mit den im Heim behandelnden Ärzten notwendig.
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