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AvP-Insolvenzverfahren
Worauf müssen die Apotheken jetzt achten?
Das Insolvenzverfahren der AvP Deutschland GmbH soll am 1. November 2020 eröffnet werden – diese Bitte hat der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos jedenfalls an das Gericht gerichtet. Was bedeutet das für die betroffenen Apotheken? Was müssen sie bei der nun anstehenden Forderungsanmeldung beachten? Darüber informierten die Juristen Dr. Rainer Eckert und Dr. Morton Douglas am heutigen Freitagnachmittag im Live-Talk auf DAZ.online.
Ab November will Noventi das Dienstleistungsgeschäft der AvP Deutschland GmbH mit den Krankenhausapotheken übernehmen. Damit der bislang nur vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos die entsprechenden Verfügungen durchführen kann, soll das Insolvenzverfahren einen Monat früher eröffnet werden, als ursprünglich angedacht. Wenn das Gericht das Verfahren tatsächlich zum 1. November eröffnet – beziehungsweise am darauf folgenden Montag – wird es erst einmal Termine bestimmen. Zudem steht die Wahl des Gläubigerausschusses an. Vor allem geht es aber ab diesem Stichtag darum, angemeldete Forderungen einer ersten Prüfung zu unterziehen.
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Dann beginne für Hoos – der aller Voraussicht auch Insolvenzverwalter wird – die „eigentliche Arbeit“, erläuterte der Insolvenzrechtler Dr. Rainer Eckert im Live-Talk. Ab dem 2. November werde er wohl die Formulare zur Forderungsanmeldung versenden. Im besten Fall hat man hier schon eine konkrete Summe der Außenstände errechnet. Aber anzunehmen ist, dass mache Forderungen nicht ganz so trivial sind. Rechtsanwalt Morton Douglas, der ebenfalls zahlreiche AvP-Kunden vertritt, nannte hier zum Beispiel Hilfsmittelrezepte, die erst später abgerechnet werden als die für Arzneimittel. Hier ist zunächst mit den Krankenkassen zu klären, ob diese noch an AvP gezahlt haben. Einzutragen sind in das Formular ferner die Zinsforderungen auf die Hauptforderung, die bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Zudem kann eine Auslagenpauschale von 40 Euro geltend gemacht werden – werden entsprechende Belege dazu gereicht, kann es auch mehr sein, so Eckert. Anwaltliche Hilfe ist bei der Forderungsanmeldung auf jeden Fall anzuraten – nicht unbedingt wegen deren Höhe, sondern eher, weil auch die konkrete Art der Forderung zu benennen ist. Das ist etwa wichtig im Hinblick auf etwaige Aussonderungsrechte.
Eckert rechnet damit, dass die Apotheken mindestens vier Wochen Zeit haben werden, ihre Forderungen anzumelden. Sie sollten darauf achten, dass dies nicht doppelt geschieht – durch sie selbst und ihre rechtliche Vertretung. Im Anschluss könnte der Insolvenzverwalter zwei Wochen Zeit zur Prüfung haben, ehe es wieder vor Gericht geht. Eckert erwartet übrigens, dass die Insolvenzmasse im Fall von AvP größer sein dürfte als bei anderen Pleitefällen – normal seien rund 3 bis 5 Prozent, die am Ende zur Auszahlung für die Gläubiger übrig bleiben. Auch wenn sich der Anwalt auf keine Zahl festlegen will – er rechnet hier mit deutlich mehr. Aber klar ist: Es ist noch einiges in Abzug zu bringen: die Auszahlungen an Aussonderungsberechtigte, die Personalkosten, Gerichts- und Gutachterkosten etc. Eine Einschätzung zur Insolvenzmasse wird Hoos in seinem Gutachten geben, das zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht wird.
Weitere Informationen für die betroffenen Apotheken wird es nach dieser Eröffnung ebenfalls über den Insolvenzverwalter geben. Dies geschehe online über ein Gläubigerinformationssystem, erläuterte Eckert. Mit der Forderungsanmeldung werde üblicherweise eine PIN vergeben, die den Gläubigern Einblick etwa in das genannte Gutachten sowie Zugang zu weiteren Informationen ermöglicht.
Von der Politik ist den Anwälten zufolge übrigens im aktuellen Fall gesetzgeberisch nichts mehr zu erwarten. Auf Drängen der FDP wird es nächste Woche im Gesundheitsausschuss des Bundestags nochmal ein Gespräch zur AvP-Insolvenz geben. Ursprünglich war dieses am kommenden Montag geplant – nun wurde der Termin auf Mittwoch, den 28. Oktober, 8 Uhr verschoben. Aber auf ein laufendes gerichtliches Verfahren wird der Gesetzgeber keinen Einfluss mehr einnehmen können. Das sei nur mit Blick auf die Zukunft möglich, so Eckert.
Wer noch weitere Details zur Forderungsanmeldung, zum Gläubigerausschuss oder Aussonderungsrechten wissen will, kann sich jederzeit den aufgezeichneten Talk ansehen.
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