LAK BW und Tagesthemen

Masken-Verweigerer in der Apotheke – was tun?

Wer noch keine entsprechenden eigenen Erfahrungen gemacht hat, der wurde wahrscheinlich spätestens am vergangenen Donnerstag durch die Tagesthemen auf das Problem aufmerksam gemacht: Menschen, die nicht nur den Sinn des Masken-Tragens anzweifeln, sondern auch in Geschäften das Tragen lautstark verweigern oder sogar andere dazu auffordern, keine Maske zu tragen – zu allem Überfluss noch dokumentiert via Handy. Wie kann man in der Apotheke mit solchen Situationen umgehen? Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg hilft weiter.

Masken-Verweigerer in der Apotheke – was tun?

Vergangenen Donnerstag berichteten die Tagesthemen über das gesellschaftliche Phänomen, dass Menschen mittlerweile via Handyvideos Menschen, die ihre Masken nicht korrekt tragen, dokumentieren und im Internet „anprangern“. Die Tagesthemen bezeichnen dieses Bloßstellen als „jämmerlich“ und rechtlich problematisch. Im Filmbeitrag wird die Situation dann nochmal genau andersherum geschildert, nämlich dass „selbsternannte Freiheitskämpfer“ das Maskentragen boykottieren und den Streit darüber via Handy dokumentieren und ins Netz stellen: „Von dieser Person hier werde ich genötigt, eine Maske zu tragen und das Haus zu verlassen“, heißt es beispielsweise in einem Video. Die dort zu sehende Angestellte, die lediglich auf die Regeln verweist, wird in dem Video nicht verfremdet.

Dr. Matthias Quent vom Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft erklärt in dem ARD-Beitrag, dass es von Verkäuferinnen und Verkäufern in vielen Situationen zu viel verlangt sei, zu „Hilfssheriffs“ zu werden, die die Hausordnung und die Corona-Regeln umsetzen. Sie würden sich ja ohnehin schon für uns alle einem erhöhten Risiko aussetzen. Und sie könnten der Aufgabe gar nicht gewappnet sein, weil sie nicht wissen, in welcher Intensität Aggressionen auf sie zukommen. 

Noch sollen Einzelhandel und Arbeitnehmervertreter von Einzelfällen sprechen, Apotheker können aber wohl aus ihrer Erfahrung heraus bestätigen, dass es diese Masken-Verweigerer gibt. Ein Zeichen dafür ist auch, dass sich beispielsweise die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg schon am 22. Oktober mit der Frage auseinandergesetzt hat: „Wie gehe ich mit Patienten/Kunden um, die das Tragen eines Mund-Nasenschutzes verweigern, oder aus medizinischen Gründen keinen solchen tragen können?“

Müssen Apotheker mit Bußgeld rechnen, wenn Kunden keine Maske tragen?

Die LAK BW erklärt, dass die Maskenpflicht gemäß § 3 der aktuellen Corona-VO des Landes Baden-Württemberg nur für die einzelne Person gilt – also für den einzelnen Kunden oder Patienten. Im Ordnungswidrigkeitenrecht sei allerdings auch geregelt, dass bei einer Beteiligung mehrerer an einer Ordnungswidrigkeit jeder der Beteiligten ordnungswidrig handelt: „Dulden Sie als verantwortlicher Apotheker, dass ein Kunde ohne Ausnahmetatbestand in Ihrer Apotheke keinen Mundschutz trägt, kommt möglicherweise eine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit und damit auch ein Bußgeld für Sie in Betracht“, heißt es.

Wegen Kontrahierungszwang: außerhalb der Apotheke bedienen

Es ist davon auszugehen, dass Apotheker auch ohne drohendes Bußgeld Kunden darauf hinweisen, eine Maske zu tragen. Was aber, wenn sich der Kunde dann weigert? Dann kann man laut LAK BW von seinem Hausrecht Gebrauch machen: „Wenn sich ein Patient/Kunde weigert, einen entsprechenden Mundschutz anzuziehen, bzw. einen Ausnahmetatbestand von der Maskenpflicht nicht nachweisen kann, können Sie von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den betroffenen Patienten/Kunden auffordern, vor der Apotheke zu warten.“ Der Patient könne dann über die Notdienstklappe bedient werden. So sei sichergestellt, dass die Apotheke dem Versorgungsauftrag/Kontrahierungszwang nachkommt, während für andere Patienten/Kunden und die eigenen Mitarbeiter keine Gefahr vom Masken-Verweigerer ausgeht.

Und wenn der Patient ein Attest hat?

Was aber, wenn ein Patient wirklich von der Maskenpflicht befreit ist und man ihn in die Apotheke lassen möchte, wenn kein anderer Kunde mehr in der Apotheke ist? „Auch ein Patient/Kunde, der von einer Maskenpflicht befreit ist, kann nach unserer Ansicht über die Notdienstklappe versorgt werden“, erklärt die LAK BW. Ansonsten sollte „der Ausnahmetatbestand (ärztliches Attest) im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit, vor Betreten der Apotheke unbedingt kontrolliert werden“, heißt es.

Sollte der Kunde sich weigern, das Attest vorzulegen, könne wieder über die Notdienstklappe bedient werden. Grundsätzlich sieht die LAK BW aber keinen Anlass, die Vorlage des Attests zu verweigern: etwaige persönliche Informationen unterlägen bei Apothekern ohnehin dem Verschwiegenheitsgebot.

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