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Skandal um Unterdosierungen
Kein Gerichtsverfahren gegen PTAs von Zyto-Apotheker Peter S.
Die Staatsanwaltschaft Essen hatte zwei PTAs wegen bandenmäßiger Unterdosierung angeklagt, die früher für den nun verurteilten Apotheker Peter Stadtmann gearbeitet haben. Doch das Landgericht Essen eröffnete die Hauptverhandlung nicht. Diesen Beschluss bestätigte nun das Oberlandesgericht Hamm.
Handelte der Bottroper Zyto-Apotheker Peter Stadtmann alleine? Diese Frage wird nun wohl offenbleiben. Am Tag seiner Festnahme Ende 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Essen dutzende unterdosierte Zytostatika sicher – teils war auf Herstellungsprotokollen sein Kürzel umkringelt, teils die von zwei PTAs. Eine der Frauen ist Anfang 60 Jahre, die andere Mitte 30: Erstere soll 18 unterdosierte Präparate angefertigt haben, letztere zwei.
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Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die beiden PTAs vergangenes Jahr Anklage: Sie warf ihnen vor, gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen und hierbei bandenmäßig gehandelt zu haben. Doch das Landgericht Essen ließ die Anklage nicht zum Hauptverfahren vor. „In den jeweiligen Fällen ist die Kammer der Auffassung, dass der Tatnachweis nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden kann“, hatte der Gerichtssprecher damals gegenüber DAZ.online erklärt. Der Grund war insbesondere, dass die PTA von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatten. „Wenn die Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt hätten, dass sie für die Herstellung der Infusionsbeutel verantwortlich sind, wäre es ein ganz anderes Ergebnis“, sagte der Sprecher.
Die Staatsanwaltschaft stütze ihre Vorwürfe hingegen allein auf sichergestellte Herstellungsprotokolle, deren Aussteller unklar sei. Während die rund 60-jährige PTA laut dem Landgericht sowohl die Herstellung unterdosierter Arzneimittelzubereitungen als auch die Erstellung der sichergestellten Protokolle bestritten hat, hat die jüngere PTA keine Angaben gemacht. Dagegen, dass die Protokolle von den Angeschuldigten herrührten, spricht laut Gericht, dass das Schriftbild der handschriftlichen Eintragungen, insbesondere bezüglich des Zeitbedarfs für die Herstellung der Zubereitungen von nur zwei Minuten, auf allen Protokollen gleich sei. Daher sind die sichergestellten Protokolle nach Ansicht der Richter daher für einen Tatnachweis nicht ausreichend.
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