TI-Konnektoren

Klage gegen unzureichende Kostenerstattung abgewiesen

Dresden - 10.11.2020, 10:44 Uhr

Die Ärztevereinigung Medi Geno klagte gegen eine unzureichende Kostenerstattung beim Betrieb des TI-Konnektors. Das Sozialgericht Stuttgart lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass die vorgesehenen Pauschalen zur Erstattung für die Ärzte verbindlich seien. (s / Foto: imago images / Horst Rudel )

Die Ärztevereinigung Medi Geno klagte gegen eine unzureichende Kostenerstattung beim Betrieb des TI-Konnektors. Das Sozialgericht Stuttgart lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass die vorgesehenen Pauschalen zur Erstattung für die Ärzte verbindlich seien. (s / Foto: imago images / Horst Rudel )


Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) bleibt ein Zankapfel. Ärzte mussten nun eine juristische Schlappe hinnehmen. Dennoch bleiben sie bei ihrer Forderung, dass die Kosten der Leistungserbringer für die TI komplett erstattet werden müssen. 

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist die Datenautobahn im Gesundheitswesen, nach und nach soll sie von allen Beteiligten befahren werden. Allerdings gibt es immer wieder Ärger um das Großprojekt, etwa wegen Sanktionen gegenüber jenen Ärzten, die den Anschluss an die TI bisher verweigern, oder wegen massiver Probleme mit den Konnektoren. Die Ärztevereinigung Medi Geno, die in Deutschland eigenen Angaben zufolge rund 15.000 niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten in zwölf Bundesländern vertritt, hatte den Klageweg beschritten – und nun eine Niederlage vor dem Sozialgericht in Stuttgart erlitten.

Demnach lehnte das Gericht die Klage gegen eine unzureichende Kostenerstattung beim Betrieb des TI-Konnektors ab. „Natürlich ist das eine Enttäuschung“, sagte Dr. Werner Baumgärtner, Vorstandsvorsitzender von Medi Geno Deutschland und Medi Baden-Württemberg. „Man fragt sich als Vertragsarzt, warum wir Kosten für eine Telematikinfrastruktur tragen sollen, die uns und unseren Patienten keine Vorteile bringt und die Datensicherheit in unseren Praxen gefährdet.“ Aber: „Unsere weiteren Klagen gegen den Honorarabzug bei Installationsverweigerung werden in einem nächsten Verfahren verhandelt“, so Baumgärtner.

Das Sozialgericht Stuttgart habe seine Entscheidung formal darauf gestützt, dass die vorgesehenen Pauschalen zur Erstattung für die Ärzte verbindlich seien. Festgelegt sind diese in der TI-Finanzierungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als Interessenvertretung der Ärzte. „Die Vereinbarung zwischen KBV und dem Spitzenverband war also schlecht verhandelt, man hat billigend in Kauf genommen, dass die Praxen auf vielen Kosten sitzen bleiben“, sagt Baumgärtner.

Gericht verweist auf Beobachtungspflicht

Gleichwohl habe das Gericht Verständnis für die Position der Ärzte gezeigt und auf die sogenannte Beobachtungspflicht hingewiesen. Diese „zwinge“ die Partner der TI-Finanzierungsvereinbarung, gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. „Im zu entscheidenden Fall erscheine die Diskrepanz zwischen entstandenen und erstatteten Kosten aber noch nicht groß genug“, erklärt Medi Geno. Immerhin habe das Gericht „angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit“ die Berufung zum Landessozialgericht zugelassen.

Medi Geno will weiterkämpfen, Baumgärtner bleibt „ausdrücklich“ bei seiner Auffassung, „dass die TI-Kosten vollumfänglich erstattet werden müssen“. Bekräftigt werde das dadurch, dass auch die beklagte KV Baden-Württemberg im Verfahren einen aktuellen Beschluss ihrer Vertreterversammlung zu Protokoll gegeben habe. „Die Delegierten fordern darin, dass der Staat den Praxen die erforderlichen technischen Komponenten beziehungsweise Softwarelösungen für die TI kostenfrei zur Verfügung stellt.“ Zur Begründung heißt es: Der Betrieb der gesamten TI als Daseinsinfrastruktur sei analog zum Bundesautobahnennetz Aufgabe des Staates und nicht mehr dem Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen. „Wir werden unsere Positionen in der Klageschrift im Sinne der Forderungen des Gerichts ausarbeiten“, kündigt Baumgärtner an.

Sozialgericht Stuttgart, Aktenzeichen S 5 KA 3545/19


Anja Köhler, Freie Journalistin
redaktion@daz.online


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