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Entwurf einer SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung
Zuschlag für Corona-Antigentest wird auf 40 Cent je Test gedeckelt
Apotheken und pharmazeutische Großhändler sollen für die Abgabe von Corona-Antigentests künftig nur noch einen Festzuschlag von jeweils 40 Cent plus Umsatzsteuer je Test erheben können. Das sieht der Entwurf für die SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung vor, der am heutigen Dienstag bekannt wurde. Damit will das Bundesgesundheitsministerium die derzeit im Vertriebsweg erhobenen Zuschläge zügeln.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat erneut von einer der im Frühjahr im Infektionsschutzgesetz geschaffenen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht. Ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt, ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) unter anderem ermächtigt, „zur Sicherstellung der Versorgung mit Labordiagnostik zur Bewältigung der epidemischen Lage, Ausnahmen unter anderem Regelungen zum Vertrieb, zur Abgabe und zur Preisbildung und -gestaltung vorzusehen“.
Dies soll nun mit der „SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung“ geschehen. Der frisch vorgelegte Verordnungsentwurf sieht für Apotheken, sonstige Leistungserbringer und pharmazeutische Großhändler eine fixe Vergütung für die Abgabe von Corona-Antigentests zur patientennahen Anwendung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Point-of-Care-Tests, PoC) vor. Demnach haben die Apotheken und sonstigen Leistungserbringer auf den Abgabepreis des Großhandels pro Test einen Festzuschlag von 40 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Für die Großhändler ist ein ebenso hoher Zuschlag auf den Abgabepreis des Herstellers zu erheben.
Testverordnung sieht bislang nur Vergütung der Leistungserbringer vor
Hintergrund ist die Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020. Sie bestimmt, dass berechtigte Leistungserbringer – das sind etwa die zuständigen Stellen im öffentlichen Gesundheitsdienst und Vertragsärzte, die in von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren tätig sind – für selbst beschaffte Antigen-Tests (PoC) eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten erhalten – höchstens allerdings 7 Euro je Test.
Durch diese Preisregelung soll sichergestellt werden, dass von der Möglichkeit zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests Gebrauch gemacht wird und die Leistungserbringer nicht aus finanziellen Gründen davon Abstand nehmen, wird im aktuellen Verordnungsentwurf erläutert. Nun zeige sich jedoch, dass auf dem Markt erheblich höhere Preise für PoC-Antigen-Tests verlangt würden, als nach der Testverordnung erstattet werden. Diese höheren Preise entstünden bei der Abgabe von PoC-Antigen-Tests durch die auf dem Vertriebsweg erhobenen Zuschläge auf den Abgabepreis des Herstellers. Derzeit greift für diese Tests beziehungsweise Medizinprodukte nämlich keine Preisregulierung. Daher will man nun eine an die Zuschläge der Arzneimittelpreisverordnung angelehnte Regelung finden. „Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit und Durchführung von PoC-Antigen-Tests ist es daher erforderlich einheitliche Obergrenzen für die Zuschläge der einzelnen Vertriebsebenen festzulegen“, heißt es im Verordnungsentwurf.
Mindestens 8 Euro pro Packung?
Was heißt das nun in der Praxis? Dazu wird im Entwurf erklärt, dass sich aufgrund der aktuellen Packungsgrößen mit 20, 25 und mehr PoC-Antigen-Tests aus der Neuregelung ein Festzuschlag von mindestens 8 Euro pro Packung mit 20 PoC-Antigen-Tests zuzüglich Umsatzsteuer ergebe.
Und das Ministerium baut auch gleich verfassungsrechtlich vor – offenbar für den Fall, dass Einnahmeverluste und Grundrechtseingriffe beklagt werden: Der mit der Preisregelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seien „unter Abwägung der mit der Verordnung verfolgten Ziele des Gesundheits- und Lebensschutzes (…) gerechtfertigt“. Zudem diene die Festlegung der Zuschläge dazu, die Ausgaben auf Kostenträgerseite zu begrenzen. Das stelle deren finanzielle Leistungsfähigkeit auch langfristig sicher. Es handle sich auch um ein geeignetes Mittel, um diese Ziele zu erreichen. Andere, gleich wirksame Alternativen, seien nicht ersichtlich, sodass die Regelung auch verhältnismäßig sei.
Die betroffenen Verbände – also insbesondere ABDA und Phagro – können nun zum Verordnungsentwurf Stellung nehmen. Zeit dafür haben sie bis Donnerstag, den
12. November 2020.
4 Kommentare
Ministeriale Inkompetenz - mal wieder
von ratatosk am 11.11.2020 um 9:55 Uhr
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Corona Antigentest
von Peter Kaiser am 10.11.2020 um 18:54 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Corona Antigentest
von Sandra N. am 10.11.2020 um 22:29 Uhr
Corona Antigentest
von Peter Kaiser am 10.11.2020 um 18:39 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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