- DAZ.online
- News
- Politik
- Neues zum E-Rezept
Referentenentwurf für weiteres Digitalisierungsgesetz
Neues zum E-Rezept
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will das „große Potenzial der Digitalisierung“ im Gesundheitswesen und der Pflege weiter ausschöpfen. Dazu hat sein Haus jetzt den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ vorgelegt. Unter anderem geht es um die Weiterentwicklung der Telemedizin, der elektronischen Patientenakte und des E-Rezepts.
Nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) hat das Bundesgesundheitsministerium das dritte Digitalisierungsgesetz in dieser Legislaturperiode in Angriff genommen. Im Oktober wurden zunächst die Eckpunkte für dieses Vorhaben bekannt. Jetzt liegt der erste Referentenentwurf für das „Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz“ (DVPMG) vor – ein nicht ganz leicht zu durchdringendes 114-Seiten-Werk mit einer Vielzahl von Änderungen in mehreren Gesetzen und Verordnungen. Vor allem am Sozialgesetzbuch V wird Hand angelegt.
Mehr zum Thema
Neues Digitalgesetz
Auch Versender bekommen HBA- und SMC-B-Ausweise
Weg Frei Fürs E-Rezept
Bundestag verabschiedet Patientendaten-Schutzgesetz
Für Apotheken wichtig sind vor allem die Pläne im Hinblick auf das E-Rezept. Nachdem mit dem PDSG bereits geregelt wurde, dass im Januar 2022 die grundsätzliche E-Rezeptpflicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel startet, sollen nun die bisherigen Ausnahmen für T- und BtM-Rezepte fallen – und zwar zum 1. Januar 2023. So werden die Voraussetzungen geschaffen, dass künftig auch Verschreibungen über Arzneimittel mit den teratogenen Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid elektronisch auf Sonderrezepten erfolgen können. Diese elektronischen T-Rezepte sollen künftig unmittelbar über die Telematikinfrastruktur – bereinigt um Patientendaten – an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt werden.
Ferner ist eine Ermächtigungsgrundlage vorgesehen, um in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) Regelungen für die elektronische Verschreibung von Betäubungsmitteln zu treffen. Wie bei sonstigen Rx-Arzneimitteln gilt auch bei T- Rezepten: Die Pflicht zur elektronischen Ausstellung fällt, wenn dies „aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist“. Bei BtM-Rezepten gehen die Ausnahmen sogar noch weiter, ein „Einzelfall“ ist hier nicht erfordert, und auf Papier sind überdies Notfall-Rezepte nach § 8 Abs. 6 BtMVV möglich.
Ferner soll es E-Rezepte künftig auch für den Bereich der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie und der Heil- und Hilfsmittel geben. Damit all diese E-Rezepte auch abseits des Arzneimittelbereichs genutzt werden können, werden entsprechend weitere Leistungserbringergruppen sukzessive zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur verpflichtet.
5 Kommentare
Versandhandel
von Gregor Nelles am 21.11.2020 um 14:29 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Versandladen
von Thomas Kerlag am 17.11.2020 um 21:15 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Spahn
von Conny am 17.11.2020 um 19:56 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
SGB V
von Uwe Hüsgen am 17.11.2020 um 19:12 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Ja dann
von Stefan Haydn am 17.11.2020 um 18:40 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.