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Gratis-Masken auf Kassenkosten?
FFP2-Masken aus der Apotheke – mehr Fragen als Antworten
Im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz ist vorgesehen, dass Risikopatienten einen Anspruch auf „bestimmte Schutzmasken“ erhalten. An der Ausgabe sollen sich auch Apotheken beteiligen. Das ist an den Betroffenen nicht vorbeigegangen: Viele Kunden fragen bereits in den Offizinen nach Gratis-Masken. Doch wie ist der aktuelle Stand? DAZ.online hat Fragen und Antworten zusammengetragen. Vieles bleibt jedoch zunächst offen, bis das Bundesgesundheitsministerium die endgültigen Regelungen per Verordnung definiert.
Ist die Abgabe von FFP2-Masken zulasten der GKV schon jetzt möglich?
Nein. Ein Anspruch auf Schutzmasken ist nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Die finanziellen Mittel sollen aus dem Bundeshaushalt kommen. Die rechtliche Basis für die Abgabe von FFP2-Masken an Risikopatienten bildet der mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz eingeführte § 20i Absatz 3 Nr. 1 c) SGB V. Auch wenn die Norm bereits in Kraft getreten ist, regelt sie das Vorhaben nicht im Detail. Stattdessen handelt es sich um eine sogenannte Ermächtigungsgrundlage, die es dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gestattet, ohne Zustimmung des Bundesrats eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. An dieser Verordnung feilt das BMG derzeit noch. Bis die Verordnung wirksam wird, müssen sich Apothekenkund:innen also noch gedulden.
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Was genau soll in der Verordnung geregelt werden?
In der Begründung zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz heißt es: „In der Rechtsverordnung können die Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Anspruchs geregelt werden. Dies betrifft unter anderem die Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die aufgrund von Prädispositionen und weiterer Einflussfaktoren als besonders gefährdete Risikogruppen eingeordnet werden können. Auch kann die Art der Schutzmaske, wie beispielsweise FFP-2-Schutzmasken, sowie die Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken in der Rechtsverordnung bestimmt werden. Ebenfalls geregelt werden können der Vertrieb und die Abgabe der Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen, beispielsweise durch eine Abgabe der Schutzmasken in Apotheken, sowie die Preisbildung und Preisgestaltung.“ Das heißt: Fast alle relevanten Einzelheiten sind noch zu klären.
Wann ist damit zu rechnen, dass Apotheken mit dem Verteilen starten können?
Ursprünglich war Anfang Dezember als Starttermin angepeilt. So sah es der Mitte November gefasste Bund-Länder-Beschluss vor. Dieser Termin ist jedoch nicht zu halten, die Rechtsverordnung liegt noch nicht vor. Auf DAZ.online-Nachfrage erklärt das BMG jedoch, es sei weiterhin geplant, mit der Maskenausgabe „im Laufe des Dezembers“ zu beginnen. Noch berate der Bund mit Apotheken und Kassen die konkrete Umsetzung.
Wer hat ein Anrecht auf die Masken?
Auch diese Frage wird erst klar zu beantworten sein, wenn die Rechtsverordnung des BMG in ihrer endgültigen Fassung vorliegt. Einen Hinweis gibt es jedoch bereits: Um die „besonders vulnerabel Gruppen“, wie sie im kürzlich gefassten Bund-Länder-Beschluss umschrieben werden, genau zu definieren, hat das BMG den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gebeten, eine Stellungnahme einzureichen. Die Experten empfehlen in ihrer bereits vorgelegten Stellungnahme, folgende Personengruppen mit einzubeziehen: Menschen ab einem Alter von 60 Jahren sowie jüngere Menschen, die bestimmte Risiken aufweisen. Dazu zählt eine Risikoschwangerschaft ebenso sowie verschiedene Vorerkrankungen, etwa Herzinsuffizienz, Schlaganfall, Diabetes mellitus Typ 2 und Übergewicht (BMI ab 30). Auch Krebspatienten unter Chemo- oder Radiotherapie sowie COPD- und Asthma-Patienten zählen demnach zu den Risikogruppen. Ebenso Menschen, die an einer Immunschwäche oder chronischen Lebererkrankung leiden, eine Organtransplantation hatten oder dement sind. Der G-BA kommt so auf insgesamt mehr als 27 Millionen Personen, die als besonders vulnerabel gelten.
Die Masken soll es übrigens nicht nur für gesetzlich Versicherte geben. In der Verordnung kann das BMG den Anspruch auch auf alle nicht in der GKV versicherten Personen erstrecken.
Wie viele Masken sind pro Anspruchsberechtigtem vorgesehen?
Im Bund-Länder-Bechluss vom 16. November heißt es, dass jeder Anspruchsberechtigte 15 Masken erhalten soll. Und das einmalig. Dies entspreche rechnerisch einer Maske pro Winterwoche. Berücksichtigt man die Anzahl der Personen, die nach G-BA-Empfehlungen als besonders vulnerabel gelten, ergibt sich daraus eine Gesamtzahl an zu verteilenden Masken von etwa 400 Millionen. Ob es bei den 15 Masken bleibt, wird die erwartete Verordnung zeigen.
13 Kommentare
FFP2
von Dieter Slamanig am 21.12.2020 um 10:28 Uhr
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Kostenlose FFP2 Masken
von Preusche Barbara am 20.12.2020 um 12:28 Uhr
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von Jörg Lenzke am 18.12.2020 um 12:14 Uhr
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von Sander Martin am 03.12.2020 um 8:01 Uhr
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AW: FFP2 Masken
von Sander Martin am 03.12.2020 um 11:20 Uhr
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