PDSG vor dem Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde gegen Makelverbot bleibt erfolglos

Berlin - 07.12.2020, 10:45 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht sieht bei der Frage, ob das neue Makelverbot im Apothekengesetz rechtmäßig ist, zunächst die Verwaltungsgerichte gefordert. (Foto: imago images / Ralph Peters)

Das Bundesverfassungsgericht sieht bei der Frage, ob das neue Makelverbot im Apothekengesetz rechtmäßig ist, zunächst die Verwaltungsgerichte gefordert. (Foto: imago images / Ralph Peters)


Das Bundesverfassungsgericht sieht derzeit keinen Anlass, sich näher mit dem jüngst in Kraft getretenen Makelverbot für (E-)Rezepte zu befassen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das mit dem Patientendaten-Schutzgesetz eingeführte Verbot hat es nicht zur Entscheidung angenommen. Das klagende Unternehmen hätte zunächst vor den Verwaltungsgerichten klagen müssen.

Am 20. Oktober 2020 ist das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) in Kraft getreten. Eine für Apotheken wichtige Regelung in diesem Gesetz ist das Makelverbot. § 11 Absatz 1a Apothekengesetz bestimmt seitdem, dass es für „Dritte“ unzulässig ist, „Verschreibungen, auch in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren“.

Mit dem Verbot will der Gesetzgeber ganz bewusst das kommerzielle Makeln von Rezepten untersagen. „Es kann nicht nur die freie Apothekenwahl beeinträchtigen, sondern auch zu erheblichen Verwerfungen im Apothekenmarkt führen, die eine flächendeckende  Versorgung durch wohnortnahe Apotheken gefährden“, hieß es in der Begründung des Regierungsentwurfs. Doch solche Geschäftsmodelle, so die Befürchtung, könnten mit  der Einführung des E-Rezepts an Bedeutung gewinnen, wenn der Gesetzgeber nicht gegensteuert.

Berufsverbot für meinRezept.online-Betreiber?

Die ABDA hatte dieses Makelverbot stets gefordert – aber natürlich gibt es auch Unternehmen, die davon gar nichts halten, weil es ihr Geschäftsmodell zunichtemacht. Zum Beispiel das Hamburger Start-up meinRezept.online. Die Plattform ermöglicht Patienten, die zuvor die App „meinRezept.online“ heruntergeladen haben, auf der Homepage des Arztes oder auf der Website von meinRezept.online das gewünschte Medikament zu bestellen. Der Arzt bekommt dann das Rezept auf sein Smartphone oder Tablet, signiert es elektronisch, anschließend wird es auf die Patienten-App weitergeleitet. In der Patienten-App wählt der Kunde aus, von welcher Vor-Ort-Apotheke er beliefert werden möchte. Danach wird das Rezept an diese Apotheke online übermittelt und dort ausgedruckt; das Medikament wird per Botendienst ausgeliefert und das Rezept ganz normal abgerechnet. Apotheken, die mitmachen wollten, zahlten zumindest in der Vergangenheit eine einmalige „Onboarding“-Gebühr, zudem eine Pauschale pro vermittelter Packung.

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Das neue Makelverbot könnte meinRezept.online einen Strich durch die Rechnung ziehen. Schon im September kündigte das Unternehmen an, Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen, sobald das PDSG in Kraft getreten ist. Der Ansatz: § 11 Abs. 1a ApoG verletze das Grundrecht der Berufsfreiheit, für meinRezept.online komme es praktisch zum Berufsverbot, und es drohe die Insolvenz. Der Gesetzgeber sei bei seiner Verbotsnorm zu weit gegangen. Bei meinRezept.online gehe es nicht ums Makeln, sondern um die Optimierung der Dienstleistung, indem E-Rezepte für alle nutzbar gemacht würden.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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