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Corona-Tests in der Apotheke: Was ist zu beachten?

Berlin - 22.12.2020, 12:15 Uhr

Bevor es mit den Corona-Testungen in den Apotheken losgehen kann, sind einige Dinge zu beachten. (Foto: imago images / Die Videomanufaktur)

Bevor es mit den Corona-Testungen in den Apotheken losgehen kann, sind einige Dinge zu beachten. (Foto: imago images / Die Videomanufaktur)


Seit gestern ist es offiziell: Apotheken dürfen an symptomlosen Menschen Tests auf Antigene gegen SARS-CoV-2 anwenden. Doch Vorsicht: Bevor es mit den Testungen losgehen kann, sind einige Dinge zu beachten. DAZ.online fragte bei Rechtsanwalt Jascha Arif nach, der sich in der Vergangenheit bereits intensiv mit dem Thema Corona-Tests in Apotheken befasst hatte.

Bereits im November modifizierte der Deutsche Bundestag § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz. Demnach gilt seitdem der Arztvorbehalt des § 24 Satz 1 IfSG nicht mehr für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung zum Beispiel auf SARS-CoV-2 verwendet werden. Diese Neuregelung betrifft auch SARS-CoV-2-PoC-Antigentests. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vertrat bereits seit Längerem die Rechtsauffassung, dass durch diese Reform auch Pharmazeuten berechtigt sind, Schnelltests durchzuführen.

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Die ABDA sah dies hingegen lange anders. Mit einer Pressemitteilung vom gestrigen Montag kommt nun die Wende: Die Bundesvereinigung verweist auf eine Absprache zwischen BMG und den zuständigen Landesministerien, wonach es den Apotheken nun ausdrücklich gestattet ist, Tests auf Antigene gegen das Coronavirus am Kunden anzuwenden. Das BMG bestätigte die Angaben gestern gegenüber DAZ.online.

BMG und ABDA sind jetzt auf einer Linie

Damit sind sich ABDA und Bundesgesundheitsministerium jetzt offenbar einig darüber, dass in Apotheken Point-of-Care-Testungen ohne weitere Rechtsänderung bei symptomfreien Personen erlaubt sind. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Testungen besteht laut ABDA nicht. Die Kosten für Antigentests kalkuliert demnach jede Apotheke eigenständig. Sie müssen vom Verbraucher getragen werden. Der Verkauf von Selbsttests an Laien ist der ABDA zufolge in Apotheken nach wie vor verboten. Diesen Punkt hatte zuletzt der Vorsitzende des Apothekerverbands Nordrhein, Thomas Preis, im Interview mit DAZ.online kritisiert.

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Wer genau darf nun also unter welchen Voraussetzungen testen? „Grundsätzlich kann jeder Apotheker die Tests durchführen, der dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung hat“, informiert Rechtsanwalt Jascha Arif. Er hatte sich bereits Mitte November anlässlich einer Live-Session von DAZ/DAZ.online mit dem Thema befasst. 



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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