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Elektronische Patientenakte
Wie steht es um die Vergütung der Apotheken für die ePA-Befüllung?
Seit dem 1. Januar haben GKV-Versicherte Anspruch auf eine elektronische Patientenakte (ePA). Darin sollen künftig alle wichtigen Gesundheitsdaten gebündelt sein. Doch es geht erst langsam los, noch sind die Funktionen begrenzt. Über kurz oder lang sollen auch Apotheken Patienten dabei unterstützen, die ePA zu befüllen – und dafür eine Vergütung erhalten. Näheres zur Abrechnung sollten Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband mit Wirkung zum 1. Januar 2021 vereinbart haben. Bislang ist das nicht geschehen. Laut DAV macht das aber nichts, denn noch ist die Befüllung rein technisch gar nicht möglich.
Mit Beginn des neuen Jahres müssen Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte anbieten. Das bestimmt das Patientendaten-Schutzgesetz, das am 20. Oktober 2021 in Kraft getreten ist. Auch Apotheken werden mit der ePA konfrontiert sein. Auf Verlangen der Versicherten haben Apotheker:innen bei der Abgabe eines Arzneimittels die Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen, heißt es in § 346 Abs. 2 SGB V. Und dafür sollen sie auch eine Vergütung erhalten.
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§ 346 Abs. 4 SGB V bestimmt, dass der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband das Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zu regeln haben. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ist die Schiedsstelle am Zug. Bislang gibt es allerdings keine solche Vereinbarung, wie ein DAV-Sprecher auf Nachfrage von DAZ.online erklärte. Es werde aber weiterverhandelt – Zeit für die Schiedsstelle ist es noch nicht.
Laufende Verhandlungen über die Abrechnung
„Aufgrund des so eng bemessenen Zeitraums – das PDSG trat im Oktober in Kraft – konnte bis zum 1. Januar 2021 eine vertragliche Vereinbarung zur Vergütung nicht umgesetzt werden“, erklärte der DAV-Sprecher. Dass diese noch fehlt, sei allerdings derzeit auch unschädlich, da die technischen Voraussetzungen zum Befüllen der ePA nicht gegeben seien.
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